| Geburtsdatum | 06.02.1995 |
|---|---|
| Alter | 31 |
| Nat. |
Deutschland |
| Größe | 1,89m |
| Vertrag bis | - |
| Position | Zentrales Mittelfeld |
| Fuß | rechts |
| Akt. Verein | Vereinslos |
Leistungsdaten: 25/26
| Wettbewerb | wettbewerb | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Insgesamt | 48 | 5 | 5 | ||
![]() | Bundesliga | 31 | 5 | 4 | |
![]() | UEFA Champions League | 10 | - | - | |
![]() | DFB-Pokal | 6 | - | 1 | |
![]() | DFL-Supercup | 1 | - | - | |
#8 Leon Goretzka
14.07.2015 - 19:04 Uhr
28.02.2018 - 18:23 Uhr
Zitat von Holzkiste
Das ist doch Quatsch! Ich bin felsenfest davon überzeugt, das Ihn der Tegernsee und die fesselnde Stimmung im schönsten Schlauchboot der Welt überzeugt haben.
Eine etwas ältere Quelle spricht sogar von bis zu(!) 30 mio. €!
Zitat von Sisyphos04
Er wird doch wohl nicht wegen Geld zum großen FC Bayern wechseln...?
Zitat von Irving
Erhält laut Sport Bild von den Bayern 20 Mio Handgeld. Da konnte man wohl nicht mithalten.
http://www.spox.com/de/sport/fussball/bundesliga/fc-bayern/1802/News/geruecht-leon-goretzka-kassiert-mega-handgeld-vom-fc-bayern-muenchen.html
Erhält laut Sport Bild von den Bayern 20 Mio Handgeld. Da konnte man wohl nicht mithalten.
http://www.spox.com/de/sport/fussball/bundesliga/fc-bayern/1802/News/geruecht-leon-goretzka-kassiert-mega-handgeld-vom-fc-bayern-muenchen.html
Er wird doch wohl nicht wegen Geld zum großen FC Bayern wechseln...?
Das ist doch Quatsch! Ich bin felsenfest davon überzeugt, das Ihn der Tegernsee und die fesselnde Stimmung im schönsten Schlauchboot der Welt überzeugt haben.
Eine etwas ältere Quelle spricht sogar von bis zu(!) 30 mio. €!
Unfassbar hohe Summe die ich mir in der Höhe eigentlich nicht vorstellen kann.
Wenn doch, wird diese sich wohl negativ auf sein Jahresgehalt auswirken und die Einmalzahlung hatte irgendwie buchhalterische Vorteile für den Verein.
Losgelöst davon ist das natürlich eine abnormale Summe, die wohl nahezu jedem jungen Mann den Kopf verdrehen würde. Gepaart mit den Umständen (München ist schön, Bonus für Nationalmannschaft, Titelabo) ist der Wechsel verständlich.
Aber um weg von diesem Thema zu kommen, wir macht sich Goretzka in der Rückrunde bis jetzt?
Habe zu wenig Schalke spiele im Einzelspiel gesehen um mir ein richtiges Bild machen zu können.
Leiden seine Leistungen unter dem Wechsel-HickHack? Zeigt er auf dem Platz vollen Einsatz?
Dieser Beitrag wurde zuletzt von KaterCarlo am 28.02.2018 um 18:23 Uhr bearbeitet
28.02.2018 - 18:29 Uhr
Zitat von KaterCarlo
Wenn doch, wird diese sich wohl negativ auf sein Jahresgehalt auswirken und die Einmalzahlung hatte irgendwie buchhalterische Vorteile für den Verein.
Wenn doch, wird diese sich wohl negativ auf sein Jahresgehalt auswirken und die Einmalzahlung hatte irgendwie buchhalterische Vorteile für den Verein.
Wie denn das bitte? Über Jahre abschreiben ist doch immer besser.
28.02.2018 - 18:55 Uhr
Zitat von Shek7
Wie denn das bitte? Über Jahre abschreiben ist doch immer besser.
Zitat von KaterCarlo
Wenn doch, wird diese sich wohl negativ auf sein Jahresgehalt auswirken und die Einmalzahlung hatte irgendwie buchhalterische Vorteile für den Verein.
Wenn doch, wird diese sich wohl negativ auf sein Jahresgehalt auswirken und die Einmalzahlung hatte irgendwie buchhalterische Vorteile für den Verein.
Wie denn das bitte? Über Jahre abschreiben ist doch immer besser.
Ich bin mir Recht sicher, dass sowohl Ablöse wie auch ein Handgeld grundsätzlich über die Vertragslaufzeit abgeschrieben wird.
Bilanziell also völlig egal.
28.02.2018 - 19:14 Uhr
Ein Handgeld ist natürlich verlockender, als die gleiche Summe als Gehalt über Jahre zu bekommen. Heute Summe X ist besser als morgen Summe X.
Ist aber wohl egal, auch bei uns hätte Leon sicherlich ein nettes Sümmchen für die Unterschrift bekommen.
Ich denke immer noch, dass die finanziellen Gründe bei Leon zweitrangig waren. Der Kerl ist ambitioniert und dürfte nen einigermaßen klaren, nüchternen Karriereplan haben. Hat sich auf Schalke 5 Jahre lang gut entwickelt, erste Schritte in der Nati gemacht, internationale Klasse erreicht. Nun der Wechsel zu Bayern, er will Titel holen, sich fest in der Nati etablieren, Weltklasse werden. Ist natürlich mit Risiko verbunden, aber welcher Karriereschritt ist das nicht?
Man muss es nüchtern sehen, Leon hängt nicht am Verein. Der will seinen persönlichen Erfolg maximieren, was auch verständlich ist. Dass er finanziell auch ein nettes Upgrade vollzieht, kommt eben hinzu.
Ist aber wohl egal, auch bei uns hätte Leon sicherlich ein nettes Sümmchen für die Unterschrift bekommen.
Ich denke immer noch, dass die finanziellen Gründe bei Leon zweitrangig waren. Der Kerl ist ambitioniert und dürfte nen einigermaßen klaren, nüchternen Karriereplan haben. Hat sich auf Schalke 5 Jahre lang gut entwickelt, erste Schritte in der Nati gemacht, internationale Klasse erreicht. Nun der Wechsel zu Bayern, er will Titel holen, sich fest in der Nati etablieren, Weltklasse werden. Ist natürlich mit Risiko verbunden, aber welcher Karriereschritt ist das nicht?
Man muss es nüchtern sehen, Leon hängt nicht am Verein. Der will seinen persönlichen Erfolg maximieren, was auch verständlich ist. Dass er finanziell auch ein nettes Upgrade vollzieht, kommt eben hinzu.
28.02.2018 - 19:30 Uhr
Zitat von 7hills
Ich bin mir Recht sicher, dass sowohl Ablöse wie auch ein Handgeld grundsätzlich über die Vertragslaufzeit abgeschrieben wird.
Bilanziell also völlig egal.
Zitat von Shek7
Wie denn das bitte? Über Jahre abschreiben ist doch immer besser.
Zitat von KaterCarlo
Wenn doch, wird diese sich wohl negativ auf sein Jahresgehalt auswirken und die Einmalzahlung hatte irgendwie buchhalterische Vorteile für den Verein.
Wenn doch, wird diese sich wohl negativ auf sein Jahresgehalt auswirken und die Einmalzahlung hatte irgendwie buchhalterische Vorteile für den Verein.
Wie denn das bitte? Über Jahre abschreiben ist doch immer besser.
Ich bin mir Recht sicher, dass sowohl Ablöse wie auch ein Handgeld grundsätzlich über die Vertragslaufzeit abgeschrieben wird.
Bilanziell also völlig egal.
Das ist nicht richtig. Handgeld wird als Arbeitseinkommen angesehen und zum Zeitpunkz des Anspruchs (Unterzeichnung) verursacht. Insofern wird es direkt als Personalaufwand verbucht, da es ein anspruch aus einem Arbeitsverhältnis ist. Für den neuen Club hat es den Vorteil, dass der Gewinn und die Steuerlast im Unterzeichnungsjahr geschmälert wird, dafür gibt es in den kommenden Jahren aber mehr Gewinn und Steuerlast, weil das Personalaufwand wg. des Handgeld dann geringer ist.
Anders ist es bei der Beraterprovision. Diese gilt als Anschaffungsnebenkosten und wird über die Vertragslaufzeit abgeschrieben.
28.02.2018 - 19:58 Uhr
Zitat von Sisyphos04
Das ist nicht richtig. Handgeld wird als Arbeitseinkommen angesehen und zum Zeitpunkz des Anspruchs (Unterzeichnung) verursacht. Insofern wird es direkt als Personalaufwand verbucht, da es ein anspruch aus einem Arbeitsverhältnis ist. Für den neuen Club hat es den Vorteil, dass der Gewinn und die Steuerlast im Unterzeichnungsjahr geschmälert wird, dafür gibt es in den kommenden Jahren aber mehr Gewinn und Steuerlast, weil das Personalaufwand wg. des Handgeld dann geringer ist.
Anders ist es bei der Beraterprovision. Diese gilt als Anschaffungsnebenkosten und wird über die Vertragslaufzeit abgeschrieben.
Zitat von 7hills
Ich bin mir Recht sicher, dass sowohl Ablöse wie auch ein Handgeld grundsätzlich über die Vertragslaufzeit abgeschrieben wird.
Bilanziell also völlig egal.
Zitat von Shek7
Wie denn das bitte? Über Jahre abschreiben ist doch immer besser.
Zitat von KaterCarlo
Wenn doch, wird diese sich wohl negativ auf sein Jahresgehalt auswirken und die Einmalzahlung hatte irgendwie buchhalterische Vorteile für den Verein.
Wenn doch, wird diese sich wohl negativ auf sein Jahresgehalt auswirken und die Einmalzahlung hatte irgendwie buchhalterische Vorteile für den Verein.
Wie denn das bitte? Über Jahre abschreiben ist doch immer besser.
Ich bin mir Recht sicher, dass sowohl Ablöse wie auch ein Handgeld grundsätzlich über die Vertragslaufzeit abgeschrieben wird.
Bilanziell also völlig egal.
Das ist nicht richtig. Handgeld wird als Arbeitseinkommen angesehen und zum Zeitpunkz des Anspruchs (Unterzeichnung) verursacht. Insofern wird es direkt als Personalaufwand verbucht, da es ein anspruch aus einem Arbeitsverhältnis ist. Für den neuen Club hat es den Vorteil, dass der Gewinn und die Steuerlast im Unterzeichnungsjahr geschmälert wird, dafür gibt es in den kommenden Jahren aber mehr Gewinn und Steuerlast, weil das Personalaufwand wg. des Handgeld dann geringer ist.
Anders ist es bei der Beraterprovision. Diese gilt als Anschaffungsnebenkosten und wird über die Vertragslaufzeit abgeschrieben.
Das ist auch nicht richtig. Zwar werden Handgelder nicht als Anschaffungskosten aktiviert, allerdings muss für diese ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, welcher über die Vertragsdauer abgegrenzt wird (vgl. Verfügung OFD NRW vom 20.04.2015).
Heißt im Endeffekt, dass die Handgelder auch auf die Vertragsdauer verteilt werden.
Dieser Beitrag wurde zuletzt von KingKongBundy am 28.02.2018 um 19:58 Uhr bearbeitet
28.02.2018 - 20:29 Uhr
Zitat von KingKongBundy
Das ist auch nicht richtig. Zwar werden Handgelder nicht als Anschaffungskosten aktiviert, allerdings muss für diese ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, welcher über die Vertragsdauer abgegrenzt wird (vgl. Verfügung OFD NRW vom 20.04.2015).
Heißt im Endeffekt, dass die Handgelder auch auf die Vertragsdauer verteilt werden.
Zitat von Sisyphos04
Das ist nicht richtig. Handgeld wird als Arbeitseinkommen angesehen und zum Zeitpunkz des Anspruchs (Unterzeichnung) verursacht. Insofern wird es direkt als Personalaufwand verbucht, da es ein anspruch aus einem Arbeitsverhältnis ist. Für den neuen Club hat es den Vorteil, dass der Gewinn und die Steuerlast im Unterzeichnungsjahr geschmälert wird, dafür gibt es in den kommenden Jahren aber mehr Gewinn und Steuerlast, weil das Personalaufwand wg. des Handgeld dann geringer ist.
Anders ist es bei der Beraterprovision. Diese gilt als Anschaffungsnebenkosten und wird über die Vertragslaufzeit abgeschrieben.
Zitat von 7hills
Ich bin mir Recht sicher, dass sowohl Ablöse wie auch ein Handgeld grundsätzlich über die Vertragslaufzeit abgeschrieben wird.
Bilanziell also völlig egal.
Zitat von Shek7
Wie denn das bitte? Über Jahre abschreiben ist doch immer besser.
Zitat von KaterCarlo
Wenn doch, wird diese sich wohl negativ auf sein Jahresgehalt auswirken und die Einmalzahlung hatte irgendwie buchhalterische Vorteile für den Verein.
Wenn doch, wird diese sich wohl negativ auf sein Jahresgehalt auswirken und die Einmalzahlung hatte irgendwie buchhalterische Vorteile für den Verein.
Wie denn das bitte? Über Jahre abschreiben ist doch immer besser.
Ich bin mir Recht sicher, dass sowohl Ablöse wie auch ein Handgeld grundsätzlich über die Vertragslaufzeit abgeschrieben wird.
Bilanziell also völlig egal.
Das ist nicht richtig. Handgeld wird als Arbeitseinkommen angesehen und zum Zeitpunkz des Anspruchs (Unterzeichnung) verursacht. Insofern wird es direkt als Personalaufwand verbucht, da es ein anspruch aus einem Arbeitsverhältnis ist. Für den neuen Club hat es den Vorteil, dass der Gewinn und die Steuerlast im Unterzeichnungsjahr geschmälert wird, dafür gibt es in den kommenden Jahren aber mehr Gewinn und Steuerlast, weil das Personalaufwand wg. des Handgeld dann geringer ist.
Anders ist es bei der Beraterprovision. Diese gilt als Anschaffungsnebenkosten und wird über die Vertragslaufzeit abgeschrieben.
Das ist auch nicht richtig. Zwar werden Handgelder nicht als Anschaffungskosten aktiviert, allerdings muss für diese ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, welcher über die Vertragsdauer abgegrenzt wird (vgl. Verfügung OFD NRW vom 20.04.2015).
Heißt im Endeffekt, dass die Handgelder auch auf die Vertragsdauer verteilt werden.
Das wiederum würde heißen, es macht genau gar keinen Unterschied ob Handgeld oder Gehalt oder?
28.02.2018 - 20:47 Uhr
Zitat von Shek7
Das wiederum würde heißen, es macht genau gar keinen Unterschied ob Handgeld oder Gehalt oder?
Zitat von KingKongBundy
Das ist auch nicht richtig. Zwar werden Handgelder nicht als Anschaffungskosten aktiviert, allerdings muss für diese ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, welcher über die Vertragsdauer abgegrenzt wird (vgl. Verfügung OFD NRW vom 20.04.2015).
Heißt im Endeffekt, dass die Handgelder auch auf die Vertragsdauer verteilt werden.
Zitat von Sisyphos04
Das ist nicht richtig. Handgeld wird als Arbeitseinkommen angesehen und zum Zeitpunkz des Anspruchs (Unterzeichnung) verursacht. Insofern wird es direkt als Personalaufwand verbucht, da es ein anspruch aus einem Arbeitsverhältnis ist. Für den neuen Club hat es den Vorteil, dass der Gewinn und die Steuerlast im Unterzeichnungsjahr geschmälert wird, dafür gibt es in den kommenden Jahren aber mehr Gewinn und Steuerlast, weil das Personalaufwand wg. des Handgeld dann geringer ist.
Anders ist es bei der Beraterprovision. Diese gilt als Anschaffungsnebenkosten und wird über die Vertragslaufzeit abgeschrieben.
Zitat von 7hills
Ich bin mir Recht sicher, dass sowohl Ablöse wie auch ein Handgeld grundsätzlich über die Vertragslaufzeit abgeschrieben wird.
Bilanziell also völlig egal.
Zitat von Shek7
Wie denn das bitte? Über Jahre abschreiben ist doch immer besser.
Zitat von KaterCarlo
Wenn doch, wird diese sich wohl negativ auf sein Jahresgehalt auswirken und die Einmalzahlung hatte irgendwie buchhalterische Vorteile für den Verein.
Wenn doch, wird diese sich wohl negativ auf sein Jahresgehalt auswirken und die Einmalzahlung hatte irgendwie buchhalterische Vorteile für den Verein.
Wie denn das bitte? Über Jahre abschreiben ist doch immer besser.
Ich bin mir Recht sicher, dass sowohl Ablöse wie auch ein Handgeld grundsätzlich über die Vertragslaufzeit abgeschrieben wird.
Bilanziell also völlig egal.
Das ist nicht richtig. Handgeld wird als Arbeitseinkommen angesehen und zum Zeitpunkz des Anspruchs (Unterzeichnung) verursacht. Insofern wird es direkt als Personalaufwand verbucht, da es ein anspruch aus einem Arbeitsverhältnis ist. Für den neuen Club hat es den Vorteil, dass der Gewinn und die Steuerlast im Unterzeichnungsjahr geschmälert wird, dafür gibt es in den kommenden Jahren aber mehr Gewinn und Steuerlast, weil das Personalaufwand wg. des Handgeld dann geringer ist.
Anders ist es bei der Beraterprovision. Diese gilt als Anschaffungsnebenkosten und wird über die Vertragslaufzeit abgeschrieben.
Das ist auch nicht richtig. Zwar werden Handgelder nicht als Anschaffungskosten aktiviert, allerdings muss für diese ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, welcher über die Vertragsdauer abgegrenzt wird (vgl. Verfügung OFD NRW vom 20.04.2015).
Heißt im Endeffekt, dass die Handgelder auch auf die Vertragsdauer verteilt werden.
Das wiederum würde heißen, es macht genau gar keinen Unterschied ob Handgeld oder Gehalt oder?
Für den bilanziellen Gewinn eigentlich nicht wirklich. Für Liquidität und Risiko des Vereines allerdings schon.
Muss aber fairerweise schreiben, dass ich vorhin etwas voreilig Sisyphos korrigiert habe. Seine Aussage beruht vermutlich auf einem BFH-Urteil aus 2011, während meine Aussage auf einer OFD-Verfügung aus 2015 beruht. Das Urteil hat natürlich eine höhere Legitimation, allerdings müssen sich die Finanzämter an die Verfügung halten und meist folgen auch Bilanzierende den Verfügungen, bzw. diese werden von den Gerichten bei Klagen bestätigt.
Wird jetzt aber auch alles etwas OT, daher kann mir jemand die Frage vielleicht auch per PN beantworten: Da Handgelder nicht als Anschaffungskosten aktiviert werden, sondern als ARAP, darf dieser doch bei Veräußerung nicht aufgelöst werden?
28.02.2018 - 21:25 Uhr
Quelle: datenbank.nwb.de
Die gezahlten Handgelder sind jedoch Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und somit auch Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Abschlussstichtag darstellen und für die insoweit ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen ist. Die Kosten sind über die Dauer des geschlossenen Arbeitsvertrages aktiv abzugrenzen. Die Vereinbarung über die Handgeldzahlung und der mit dem Spieler begründete Arbeitsvertrag sind in einer Weise miteinander verknüpft, dass die Handgeldzahlung durch den Verein die Gegenleistung für die Bindung des Spielers über die Dauer des Arbeitsverhältnisses an den Verein darstellt. Eine Handgeldzahlung ohne Abschluss eines Arbeitsvertrages ist nicht denkbar.
Zitat von KingKongBundy
Für den bilanziellen Gewinn eigentlich nicht wirklich. Für Liquidität und Risiko des Vereines allerdings schon.
Muss aber fairerweise schreiben, dass ich vorhin etwas voreilig Sisyphos korrigiert habe. Seine Aussage beruht vermutlich auf einem BFH-Urteil aus 2011, während meine Aussage auf einer OFD-Verfügung aus 2015 beruht. Das Urteil hat natürlich eine höhere Legitimation, allerdings müssen sich die Finanzämter an die Verfügung halten und meist folgen auch Bilanzierende den Verfügungen, bzw. diese werden von den Gerichten bei Klagen bestätigt.
Wird jetzt aber auch alles etwas OT, daher kann mir jemand die Frage vielleicht auch per PN beantworten: Da Handgelder nicht als Anschaffungskosten aktiviert werden, sondern als ARAP, darf dieser doch bei Veräußerung nicht aufgelöst werden?
Zitat von Shek7
Das wiederum würde heißen, es macht genau gar keinen Unterschied ob Handgeld oder Gehalt oder?
Zitat von KingKongBundy
Das ist auch nicht richtig. Zwar werden Handgelder nicht als Anschaffungskosten aktiviert, allerdings muss für diese ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, welcher über die Vertragsdauer abgegrenzt wird (vgl. Verfügung OFD NRW vom 20.04.2015).
Heißt im Endeffekt, dass die Handgelder auch auf die Vertragsdauer verteilt werden.
Zitat von Sisyphos04
Das ist nicht richtig. Handgeld wird als Arbeitseinkommen angesehen und zum Zeitpunkz des Anspruchs (Unterzeichnung) verursacht. Insofern wird es direkt als Personalaufwand verbucht, da es ein anspruch aus einem Arbeitsverhältnis ist. Für den neuen Club hat es den Vorteil, dass der Gewinn und die Steuerlast im Unterzeichnungsjahr geschmälert wird, dafür gibt es in den kommenden Jahren aber mehr Gewinn und Steuerlast, weil das Personalaufwand wg. des Handgeld dann geringer ist.
Anders ist es bei der Beraterprovision. Diese gilt als Anschaffungsnebenkosten und wird über die Vertragslaufzeit abgeschrieben.
Zitat von 7hills
Ich bin mir Recht sicher, dass sowohl Ablöse wie auch ein Handgeld grundsätzlich über die Vertragslaufzeit abgeschrieben wird.
Bilanziell also völlig egal.
Zitat von Shek7
Wie denn das bitte? Über Jahre abschreiben ist doch immer besser.
Zitat von KaterCarlo
Wenn doch, wird diese sich wohl negativ auf sein Jahresgehalt auswirken und die Einmalzahlung hatte irgendwie buchhalterische Vorteile für den Verein.
Wenn doch, wird diese sich wohl negativ auf sein Jahresgehalt auswirken und die Einmalzahlung hatte irgendwie buchhalterische Vorteile für den Verein.
Wie denn das bitte? Über Jahre abschreiben ist doch immer besser.
Ich bin mir Recht sicher, dass sowohl Ablöse wie auch ein Handgeld grundsätzlich über die Vertragslaufzeit abgeschrieben wird.
Bilanziell also völlig egal.
Das ist nicht richtig. Handgeld wird als Arbeitseinkommen angesehen und zum Zeitpunkz des Anspruchs (Unterzeichnung) verursacht. Insofern wird es direkt als Personalaufwand verbucht, da es ein anspruch aus einem Arbeitsverhältnis ist. Für den neuen Club hat es den Vorteil, dass der Gewinn und die Steuerlast im Unterzeichnungsjahr geschmälert wird, dafür gibt es in den kommenden Jahren aber mehr Gewinn und Steuerlast, weil das Personalaufwand wg. des Handgeld dann geringer ist.
Anders ist es bei der Beraterprovision. Diese gilt als Anschaffungsnebenkosten und wird über die Vertragslaufzeit abgeschrieben.
Das ist auch nicht richtig. Zwar werden Handgelder nicht als Anschaffungskosten aktiviert, allerdings muss für diese ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, welcher über die Vertragsdauer abgegrenzt wird (vgl. Verfügung OFD NRW vom 20.04.2015).
Heißt im Endeffekt, dass die Handgelder auch auf die Vertragsdauer verteilt werden.
Das wiederum würde heißen, es macht genau gar keinen Unterschied ob Handgeld oder Gehalt oder?
Für den bilanziellen Gewinn eigentlich nicht wirklich. Für Liquidität und Risiko des Vereines allerdings schon.
Muss aber fairerweise schreiben, dass ich vorhin etwas voreilig Sisyphos korrigiert habe. Seine Aussage beruht vermutlich auf einem BFH-Urteil aus 2011, während meine Aussage auf einer OFD-Verfügung aus 2015 beruht. Das Urteil hat natürlich eine höhere Legitimation, allerdings müssen sich die Finanzämter an die Verfügung halten und meist folgen auch Bilanzierende den Verfügungen, bzw. diese werden von den Gerichten bei Klagen bestätigt.
Wird jetzt aber auch alles etwas OT, daher kann mir jemand die Frage vielleicht auch per PN beantworten: Da Handgelder nicht als Anschaffungskosten aktiviert werden, sondern als ARAP, darf dieser doch bei Veräußerung nicht aufgelöst werden?
Ich denke, das kann hier ruhig thematisiert werden, auch wenn das nicht jeden interessieren mag...
Ich habe mich weder auf ein Urteil noch auf die Auffassung der Finanzbehörden, sondern - wie immer - auf die Rechtssystematik bezogen. Das Urteil von 2011 würde ja eher die Auffassung von @7hills stützen. Insofern liege ich mit meinem Rechtsempfinden somit vollkommen daneben.
Aber die (oben als Quelle eingebrachte) Auffassung der obersten Finanzbehörden halte ich systematisch für so falsch, dass es mir schon fast weh tut... AUA! Es wird die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Vorschusszahlung handelt, für eine Leistung, die nach dem Bilanzstichtag erbracht wird, und insofern wird ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gefordert, der den (Personal-)Aufwand der Sonderzahlung auf die Laufzeit des Arbeitsvertrags verteilt. Das würde bedeuten , dass bei einem Handgeld von (sagen wir mal) 20 Mio € und einer Vertragslaufzeit von 4 Jahren in den kommenden Jahren jeweils ein Aufwand von 5 Mio. € entsteht, oder 2,5 Jahren pro halbem Jahr.
Jetzt aber mein Einwand: Eine Vorauszahlung im Sinne eines Rechnungsabgrenzungspostens erfordert eine nachträgliche Leistungserbringung des Vertragspartners, bleibt diese aus, dann besteht eine Erstattungspflicht. Wenn somit der Spieler seinen Arbeitsvertrag nicht erfüllt, also beispielsweise nach 2 Jahren transferiert oder sportinvalide wird, dann würde das bedeuten, dass die Hälfte des Handgeldes rückgezahlt werden müsste (gewissermaßen als negatives Arbeitseinkommen?). Das genau ist aber nicht der Fall bei Handgeldern zum Vertragsabschluss. Insofern ist die Gegenleistung nicht die Erfüllung des Arbeitsvertrags über die gesamte Vertragslaufzeit, sondern allein die Einwilligung in den Arbeitsvertrag. Und genau da hakt mein Rechtsempfinden gewaltig, und auch du hast da ein Bauchgrummeln, wie dein letzter Satz belegt.
Es gibt durchaus vergleichbare Fälle bei Arbeitsverträgen. Wenn bspw. Aus- oder Fortbildungskosten dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erstattet werden, unter der Bedingung, x Jahre im Betrieb zu verbleiben, dann besteht ein Rückzahlungsanspruch bei Nichterfüllung und die Nutzung eines Rechnungsabgrenzungspostens wäre geboten. Besteht jedoch für eine Sonderzahlung oder Zuwendung keine Bedingung und somit Rückzahlungspflicht bei Nichterfüllung, so wäre eine Erfassung als Vorschusszahlung (Rechnungsabgrenzungsposten) systemwidrig und m. E. falsch.
Oder, was gibt es zur Verteidigung der Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder anzuführen?
Dieser Beitrag wurde zuletzt von Sisyphos04 am 28.02.2018 um 21:29 Uhr bearbeitet
28.02.2018 - 22:05 Uhr
Zitat von Sisyphos04
Ich denke, das kann hier ruhig thematisiert werden, auch wenn das nicht jeden interessieren mag...
Ich habe mich weder auf ein Urteil noch auf die Auffassung der Finanzbehörden, sondern - wie immer - auf die Rechtssystematik bezogen. Das Urteil von 2011 würde ja eher die Auffassung von @7hills stützen. Insofern liege ich mit meinem Rechtsempfinden somit vollkommen daneben.
Aber die (oben als Quelle eingebrachte) Auffassung der obersten Finanzbehörden halte ich systematisch für so falsch, dass es mir schon fast weh tut... AUA! Es wird die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Vorschusszahlung handelt, für eine Leistung, die nach dem Bilanzstichtag erbracht wird, und insofern wird ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gefordert, der den (Personal-)Aufwand der Sonderzahlung auf die Laufzeit des Arbeitsvertrags verteilt. Das würde bedeuten , dass bei einem Handgeld von (sagen wir mal) 20 Mio € und einer Vertragslaufzeit von 4 Jahren in den kommenden Jahren jeweils ein Aufwand von 5 Mio. € entsteht, oder 2,5 Jahren pro halbem Jahr.
Jetzt aber mein Einwand: Eine Vorauszahlung im Sinne eines Rechnungsabgrenzungspostens erfordert eine nachträgliche Leistungserbringung des Vertragspartners, bleibt diese aus, dann besteht eine Erstattungspflicht. Wenn somit der Spieler seinen Arbeitsvertrag nicht erfüllt, also beispielsweise nach 2 Jahren transferiert oder sportinvalide wird, dann würde das bedeuten, dass die Hälfte des Handgeldes rückgezahlt werden müsste (gewissermaßen als negatives Arbeitseinkommen?). Das genau ist aber nicht der Fall bei Handgeldern zum Vertragsabschluss. Insofern ist die Gegenleistung nicht die Erfüllung des Arbeitsvertrags über die gesamte Vertragslaufzeit, sondern allein die Einwilligung in den Arbeitsvertrag. Und genau da hakt mein Rechtsempfinden gewaltig, und auch du hast da ein Bauchgrummeln, wie dein letzter Satz belegt.
Es gibt durchaus vergleichbare Fälle bei Arbeitsverträgen. Wenn bspw. Aus- oder Fortbildungskosten dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erstattet werden, unter der Bedingung, x Jahre im Betrieb zu verbleiben, dann besteht ein Rückzahlungsanspruch bei Nichterfüllung und die Nutzung eines Rechnungsabgrenzungspostens wäre geboten. Besteht jedoch für eine Sonderzahlung oder Zuwendung keine Bedingung und somit Rückzahlungspflicht bei Nichterfüllung, so wäre eine Erfassung als Vorschusszahlung (Rechnungsabgrenzungsposten) systemwidrig und m. E. falsch.
Oder, was gibt es zur Verteidigung der Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder anzuführen?
Quelle: datenbank.nwb.de
Die gezahlten Handgelder sind jedoch Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und somit auch Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Abschlussstichtag darstellen und für die insoweit ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen ist. Die Kosten sind über die Dauer des geschlossenen Arbeitsvertrages aktiv abzugrenzen. Die Vereinbarung über die Handgeldzahlung und der mit dem Spieler begründete Arbeitsvertrag sind in einer Weise miteinander verknüpft, dass die Handgeldzahlung durch den Verein die Gegenleistung für die Bindung des Spielers über die Dauer des Arbeitsverhältnisses an den Verein darstellt. Eine Handgeldzahlung ohne Abschluss eines Arbeitsvertrages ist nicht denkbar.
Zitat von KingKongBundy
Für den bilanziellen Gewinn eigentlich nicht wirklich. Für Liquidität und Risiko des Vereines allerdings schon.
Muss aber fairerweise schreiben, dass ich vorhin etwas voreilig Sisyphos korrigiert habe. Seine Aussage beruht vermutlich auf einem BFH-Urteil aus 2011, während meine Aussage auf einer OFD-Verfügung aus 2015 beruht. Das Urteil hat natürlich eine höhere Legitimation, allerdings müssen sich die Finanzämter an die Verfügung halten und meist folgen auch Bilanzierende den Verfügungen, bzw. diese werden von den Gerichten bei Klagen bestätigt.
Wird jetzt aber auch alles etwas OT, daher kann mir jemand die Frage vielleicht auch per PN beantworten: Da Handgelder nicht als Anschaffungskosten aktiviert werden, sondern als ARAP, darf dieser doch bei Veräußerung nicht aufgelöst werden?
Zitat von Shek7
Das wiederum würde heißen, es macht genau gar keinen Unterschied ob Handgeld oder Gehalt oder?
Zitat von KingKongBundy
Das ist auch nicht richtig. Zwar werden Handgelder nicht als Anschaffungskosten aktiviert, allerdings muss für diese ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, welcher über die Vertragsdauer abgegrenzt wird (vgl. Verfügung OFD NRW vom 20.04.2015).
Heißt im Endeffekt, dass die Handgelder auch auf die Vertragsdauer verteilt werden.
Zitat von Sisyphos04
Das ist nicht richtig. Handgeld wird als Arbeitseinkommen angesehen und zum Zeitpunkz des Anspruchs (Unterzeichnung) verursacht. Insofern wird es direkt als Personalaufwand verbucht, da es ein anspruch aus einem Arbeitsverhältnis ist. Für den neuen Club hat es den Vorteil, dass der Gewinn und die Steuerlast im Unterzeichnungsjahr geschmälert wird, dafür gibt es in den kommenden Jahren aber mehr Gewinn und Steuerlast, weil das Personalaufwand wg. des Handgeld dann geringer ist.
Anders ist es bei der Beraterprovision. Diese gilt als Anschaffungsnebenkosten und wird über die Vertragslaufzeit abgeschrieben.
Zitat von 7hills
Ich bin mir Recht sicher, dass sowohl Ablöse wie auch ein Handgeld grundsätzlich über die Vertragslaufzeit abgeschrieben wird.
Bilanziell also völlig egal.
Zitat von Shek7
Wie denn das bitte? Über Jahre abschreiben ist doch immer besser.
Zitat von KaterCarlo
Wenn doch, wird diese sich wohl negativ auf sein Jahresgehalt auswirken und die Einmalzahlung hatte irgendwie buchhalterische Vorteile für den Verein.
Wenn doch, wird diese sich wohl negativ auf sein Jahresgehalt auswirken und die Einmalzahlung hatte irgendwie buchhalterische Vorteile für den Verein.
Wie denn das bitte? Über Jahre abschreiben ist doch immer besser.
Ich bin mir Recht sicher, dass sowohl Ablöse wie auch ein Handgeld grundsätzlich über die Vertragslaufzeit abgeschrieben wird.
Bilanziell also völlig egal.
Das ist nicht richtig. Handgeld wird als Arbeitseinkommen angesehen und zum Zeitpunkz des Anspruchs (Unterzeichnung) verursacht. Insofern wird es direkt als Personalaufwand verbucht, da es ein anspruch aus einem Arbeitsverhältnis ist. Für den neuen Club hat es den Vorteil, dass der Gewinn und die Steuerlast im Unterzeichnungsjahr geschmälert wird, dafür gibt es in den kommenden Jahren aber mehr Gewinn und Steuerlast, weil das Personalaufwand wg. des Handgeld dann geringer ist.
Anders ist es bei der Beraterprovision. Diese gilt als Anschaffungsnebenkosten und wird über die Vertragslaufzeit abgeschrieben.
Das ist auch nicht richtig. Zwar werden Handgelder nicht als Anschaffungskosten aktiviert, allerdings muss für diese ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, welcher über die Vertragsdauer abgegrenzt wird (vgl. Verfügung OFD NRW vom 20.04.2015).
Heißt im Endeffekt, dass die Handgelder auch auf die Vertragsdauer verteilt werden.
Das wiederum würde heißen, es macht genau gar keinen Unterschied ob Handgeld oder Gehalt oder?
Für den bilanziellen Gewinn eigentlich nicht wirklich. Für Liquidität und Risiko des Vereines allerdings schon.
Muss aber fairerweise schreiben, dass ich vorhin etwas voreilig Sisyphos korrigiert habe. Seine Aussage beruht vermutlich auf einem BFH-Urteil aus 2011, während meine Aussage auf einer OFD-Verfügung aus 2015 beruht. Das Urteil hat natürlich eine höhere Legitimation, allerdings müssen sich die Finanzämter an die Verfügung halten und meist folgen auch Bilanzierende den Verfügungen, bzw. diese werden von den Gerichten bei Klagen bestätigt.
Wird jetzt aber auch alles etwas OT, daher kann mir jemand die Frage vielleicht auch per PN beantworten: Da Handgelder nicht als Anschaffungskosten aktiviert werden, sondern als ARAP, darf dieser doch bei Veräußerung nicht aufgelöst werden?
Ich denke, das kann hier ruhig thematisiert werden, auch wenn das nicht jeden interessieren mag...
Ich habe mich weder auf ein Urteil noch auf die Auffassung der Finanzbehörden, sondern - wie immer - auf die Rechtssystematik bezogen. Das Urteil von 2011 würde ja eher die Auffassung von @7hills stützen. Insofern liege ich mit meinem Rechtsempfinden somit vollkommen daneben.
Aber die (oben als Quelle eingebrachte) Auffassung der obersten Finanzbehörden halte ich systematisch für so falsch, dass es mir schon fast weh tut... AUA! Es wird die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Vorschusszahlung handelt, für eine Leistung, die nach dem Bilanzstichtag erbracht wird, und insofern wird ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gefordert, der den (Personal-)Aufwand der Sonderzahlung auf die Laufzeit des Arbeitsvertrags verteilt. Das würde bedeuten , dass bei einem Handgeld von (sagen wir mal) 20 Mio € und einer Vertragslaufzeit von 4 Jahren in den kommenden Jahren jeweils ein Aufwand von 5 Mio. € entsteht, oder 2,5 Jahren pro halbem Jahr.
Jetzt aber mein Einwand: Eine Vorauszahlung im Sinne eines Rechnungsabgrenzungspostens erfordert eine nachträgliche Leistungserbringung des Vertragspartners, bleibt diese aus, dann besteht eine Erstattungspflicht. Wenn somit der Spieler seinen Arbeitsvertrag nicht erfüllt, also beispielsweise nach 2 Jahren transferiert oder sportinvalide wird, dann würde das bedeuten, dass die Hälfte des Handgeldes rückgezahlt werden müsste (gewissermaßen als negatives Arbeitseinkommen?). Das genau ist aber nicht der Fall bei Handgeldern zum Vertragsabschluss. Insofern ist die Gegenleistung nicht die Erfüllung des Arbeitsvertrags über die gesamte Vertragslaufzeit, sondern allein die Einwilligung in den Arbeitsvertrag. Und genau da hakt mein Rechtsempfinden gewaltig, und auch du hast da ein Bauchgrummeln, wie dein letzter Satz belegt.
Es gibt durchaus vergleichbare Fälle bei Arbeitsverträgen. Wenn bspw. Aus- oder Fortbildungskosten dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erstattet werden, unter der Bedingung, x Jahre im Betrieb zu verbleiben, dann besteht ein Rückzahlungsanspruch bei Nichterfüllung und die Nutzung eines Rechnungsabgrenzungspostens wäre geboten. Besteht jedoch für eine Sonderzahlung oder Zuwendung keine Bedingung und somit Rückzahlungspflicht bei Nichterfüllung, so wäre eine Erfassung als Vorschusszahlung (Rechnungsabgrenzungsposten) systemwidrig und m. E. falsch.
Oder, was gibt es zur Verteidigung der Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder anzuführen?
Grundsätzlich kann ich deiner Argumentation folgen. Wie du gemerkt hast, hatte ich beim zweiten Blick auf den Sachverhalt auch etwas bedenken.
Etwas schwierig finde ich die Argumentation, dass es sich bei einem Abgrenzungsposten um Aufwendungen handeln muss, bei denen ein Erstattungsanspruch bestehen muss. Eventuell könnte es sich im Falle eines Wechsels oder Invalidität dann ja auch um vergebliche Aufwendungen handeln.
Muss mich da aber erst einlesen und sollte ich zu einem anderem Ergebnis kommen ggf. morgen noch etwas zu schreiben.
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