Finanzen
02.12.2019 - 16:18 Uhr
Zitat von Marbod
Also irgendwo hab ich mal wieder etwas verpasst hier im Thread. Vor einiger Zeit wurde doch intensiv diskutiert, dass man das Darlehen doch wegen des Paragraphen vierhundertschlagmichtot als Sonderkündigung nach 10 Jahren loswerden könne ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
Soweit ich das verfolgt hatte, war doch hier vorherrschende Meinung, dass das ginge.
Geht es jetzt doch nicht?
Also irgendwo hab ich mal wieder etwas verpasst hier im Thread. Vor einiger Zeit wurde doch intensiv diskutiert, dass man das Darlehen doch wegen des Paragraphen vierhundertschlagmichtot als Sonderkündigung nach 10 Jahren loswerden könne ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
Soweit ich das verfolgt hatte, war doch hier vorherrschende Meinung, dass das ginge.
Geht es jetzt doch nicht?
Richtig, Mabot. Das wundert mich auch ein Wenig. Deshalb hier die relevanten Passagen zum Mitlesen:
"Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
1.
...
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2)...
(3) ...
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5)..."
Die Ausnahme gilt NICHT für eine Kapitalgesellschaft in Eigentum der öffentlichen Hand, d.h. die Stadiongesellschaft könnte ein Darlehen jederzeit kündieg (und umschulden).
Eine Vorfälligkeitsentschädigung gäbe es nicht, denn die betrifft die VORZEITIGE Rückzahlung des Kapitals, nicht die Rückzahlung am Ende. Mit der Kündigung nach § 489 BGB endet das Darlehen aber.
Was ich nicht weiß ist u.A. Folgendes:
1. Wer ist Darlehensnehmer - Stadiongesellschaft oder Stadt KL ?
(Die Stadt könnte nicht vorzeitig kündigen!)
2. Falls die Stadt Darlehensnehmer sein sollte - wie kam dann das Geld von der Stadt zur Stadiongesellschaft?
(einen etwaigen Darlehensvertrag zwischen Stadt und Stadiongesellschaft könnte die Stadiongesellschaft wiederum kündigen!)
3. Etwas witer oben steht, weichel habe von einer Namensschuldverschreibung gesprochen.
Rage an den Paten (oder sonstige kompetente User): Ist eine Namensschuldverschreibung ein Darlehen i.S. § 489 BGB?
4. Falls ja schließen sich die Fragen Nr. 1 und 2 zu den vertraglichen Beziehungen an.
ich hoffe, ausreichend zur Verwirrung beigetragen zu haben
Gruß aus der Pfalz
Auf jeden Fall, ich bin verwirrter als zuvor! Dankeschön!
Zitat von running-man
3. Etwas witer oben steht, weichel habe von einer Namensschuldverschreibung gesprochen.
Rage an den Paten (oder sonstige kompetente User): Ist eine Namensschuldverschreibung ein Darlehen i.S. § 489 BGB?
4. Falls ja schließen sich die Fragen Nr. 1 und 2 zu den vertraglichen Beziehungen an.
3. Etwas witer oben steht, weichel habe von einer Namensschuldverschreibung gesprochen.
Rage an den Paten (oder sonstige kompetente User): Ist eine Namensschuldverschreibung ein Darlehen i.S. § 489 BGB?
4. Falls ja schließen sich die Fragen Nr. 1 und 2 zu den vertraglichen Beziehungen an.
Ich wurde gerufen, also erscheine ich.
Eine Namensschuldverschreibung ist eine Schuldverschreibung ohne Wertpapiercharakter, deren wesentliche Vertragspflichten dem Darlehen entsprechen. ABER: Grundsätzlich gilt § 489 BGB *NICHT* für Schuldverschreibungen sondern nur für "gewöhnliche" Darlehen. Die einzige Frage, die teilweise etwas kontrovers diskutiert wird, ist, ob die Ausnahme für Schuldverschreibungen nur für Inhaber- oder auch für die Namensschuldverschreibungen gelten soll.
Leider (aus Sicht des FCK - mein Arbeitgeber freut sich über die Tatsache) sind NSV nach herrschender Sicht aber miterfasst. Wenn man also so töricht war, hier auch noch eine NSV abzuschließen statt eines normalen Darlehens, dann hat man sich auch die Kündigungsmöglichkeit nach § 489 BGB genommen. Gepaart mit von Anfang an fragwürdig hohem Zins *UND* der sehr langen Laufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit oder Zinsanpassung ergibt sich etwas, das ich schonmal gesagt habe:
Die Gestaltung des Darlehens grenzt an kriminelle Nachlässigkeit (Untreue).
running-man
Eigentlich müsste die Stadiongesellschaft doch Darlehensnehmer sein, denn die Stadt bürgt doch für
die 60 Mio..
Eigentlich müsste die Stadiongesellschaft doch Darlehensnehmer sein, denn die Stadt bürgt doch für
die 60 Mio..
Zitat von BenMic
Ich wurde gerufen, also erscheine ich.
Eine Namensschuldverschreibung ist eine Schuldverschreibung ohne Wertpapiercharakter, deren wesentliche Vertragspflichten dem Darlehen entsprechen. ABER: Grundsätzlich gilt § 489 BGB *NICHT* für Schuldverschreibungen sondern nur für "gewöhnliche" Darlehen. Die einzige Frage, die teilweise etwas kontrovers diskutiert wird, ist, ob die Ausnahme für Schuldverschreibungen nur für Inhaber- oder auch für die Namensschuldverschreibungen gelten soll.
Leider (aus Sicht des FCK - mein Arbeitgeber freut sich über die Tatsache) sind NSV nach herrschender Sicht aber miterfasst. Wenn man also so töricht war, hier auch noch eine NSV abzuschließen statt eines normalen Darlehens, dann hat man sich auch die Kündigungsmöglichkeit nach § 489 BGB genommen. Gepaart mit von Anfang an fragwürdig hohem Zins *UND* der sehr langen Laufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit oder Zinsanpassung ergibt sich etwas, das ich schonmal gesagt habe:
Die Gestaltung des Darlehens grenzt an kriminelle Nachlässigkeit (Untreue).
Zitat von running-man
3. Etwas witer oben steht, weichel habe von einer Namensschuldverschreibung gesprochen.
Rage an den Paten (oder sonstige kompetente User): Ist eine Namensschuldverschreibung ein Darlehen i.S. § 489 BGB?
4. Falls ja schließen sich die Fragen Nr. 1 und 2 zu den vertraglichen Beziehungen an.
3. Etwas witer oben steht, weichel habe von einer Namensschuldverschreibung gesprochen.
Rage an den Paten (oder sonstige kompetente User): Ist eine Namensschuldverschreibung ein Darlehen i.S. § 489 BGB?
4. Falls ja schließen sich die Fragen Nr. 1 und 2 zu den vertraglichen Beziehungen an.
Ich wurde gerufen, also erscheine ich.
Eine Namensschuldverschreibung ist eine Schuldverschreibung ohne Wertpapiercharakter, deren wesentliche Vertragspflichten dem Darlehen entsprechen. ABER: Grundsätzlich gilt § 489 BGB *NICHT* für Schuldverschreibungen sondern nur für "gewöhnliche" Darlehen. Die einzige Frage, die teilweise etwas kontrovers diskutiert wird, ist, ob die Ausnahme für Schuldverschreibungen nur für Inhaber- oder auch für die Namensschuldverschreibungen gelten soll.
Leider (aus Sicht des FCK - mein Arbeitgeber freut sich über die Tatsache) sind NSV nach herrschender Sicht aber miterfasst. Wenn man also so töricht war, hier auch noch eine NSV abzuschließen statt eines normalen Darlehens, dann hat man sich auch die Kündigungsmöglichkeit nach § 489 BGB genommen. Gepaart mit von Anfang an fragwürdig hohem Zins *UND* der sehr langen Laufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit oder Zinsanpassung ergibt sich etwas, das ich schonmal gesagt habe:
Die Gestaltung des Darlehens grenzt an kriminelle Nachlässigkeit (Untreue).
Okay, Danke!
Da hat damals einer seine Aufgabe: "Bastel bitte ein Darlehen überhöhtem Zinssatz und mit überlanger Laufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit" hervorragend gelöst. Da hat offensichtlich Jemand einen wirklich guten Job gemacht - allerdings auf der anderen Seite des Verhandlungstisches.
Geil, dass man § 489 I Ziff 2 BGB trotz Abs. 4 so einfach aushebeln kann.
Gruß aus der Pfalz
Zitat von running-man
Da hat offensichtlich Jemand einen wirklich guten Job gemacht - allerdings auf der anderen Seite des Verhandlungstisches.
Da hat offensichtlich Jemand einen wirklich guten Job gemacht - allerdings auf der anderen Seite des Verhandlungstisches.
Da sind ganz sicher die Korken geknallt nach den Unterschriften. Das ging wahrscheinlich nur im Zusammenhang der WM und danach nie wieder. Erinnert mich an Medikamente bei denen eine Dosis Millionen kostet. Leben oder Tod. Da hat die eine Seite alle Trümpfe und die andere nichts zu bieten.
Lt. RP bessert der FCK sein Angebot für die Stadionmiete nach. Für die 3. Liga stehen jetzt 625k anstatt 425k im Raum.
https://www.rheinpfalz.de/lokal/artikel/fck-stadionmiete-verein-bessert-angebot-an-die-stadt-nach/?utm_source=whatsappshare&utm_medium=RHP-App
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Dieser Beitrag wurde zuletzt von kappel1719 am 12.02.2020 um 22:19 Uhr bearbeitet Zitat von kappel1719
Lt. RP bessert der FCK sein Angebot für die Stadionmiete nach. Für die 3. Liga stehen jetzt 625k anstatt 425k im Raum.
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Lt. RP bessert der FCK sein Angebot für die Stadionmiete nach. Für die 3. Liga stehen jetzt 625k anstatt 425k im Raum.
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Wo wir dann wohl bei einer Einigung wären. Damit müssen alle Beteiligten leben, auch wenn niemand zufrieden sein kann.
Zitat von kappel1719
Lt. RP bessert der FCK sein Angebot für die Stadionmiete nach. Für die 3. Liga stehen jetzt 625k anstatt 425k im Raum.
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Lt. RP bessert der FCK sein Angebot für die Stadionmiete nach. Für die 3. Liga stehen jetzt 625k anstatt 425k im Raum.
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Weichel hat der RP mal wieder etwas gezwitschert.
Das neue Angebot sieht vor, wie die RHEINPFALZ erfuhr, dass der Fußball-Drittligist in den nächsten beiden Jahren 200.000 Euro mehr an Drittligamiete bezahlen will. Die bisherige Drittligamiete würde sich damit von 425.000 Euro auf 625.000 Euro erhöhen.
Das Angebot, die Stadiongesellschaft in der zweiten und dritten Runde des DFB-Pokals mit 40 Prozent am Erlös zu beteiligen, das der 1. FCK zuletzt als Nachbesserung in die Waagschale geworfen hat, bleibt bestehen. ....
FCK-Aufsichtsratsvorsitzender Rainer Keßler bestätigte am Abend der RHEINPFALZ das Angebot.....
Keßler erinnerte daran, dass der 1. FC Kaiserslautern schon der Stadt beziehungsweise der Stadiongesellschaft entgegengekommen sei, indem er den Antrag auf eine jährliche Deckelung der Instandhaltungskosten auf 500.000 Euro zurückgenommen habe.
Dieser Beitrag wurde zuletzt von Coolwetter am 12.02.2020 um 22:45 Uhr bearbeitet
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