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SGD vs. §9a

14.03.2013 - 09:31 Uhr
SGD vs. §9a |#391
29.10.2013 - 12:57 Uhr
Zitat von Porten:
Zitat von Buddy1953:
Leider war die Kampagne weder bei der Sportschau, Sport1 und anderen Medien ein Thema :-( .
Ich denke das die Aktion und auch der Film wichtiger ist, als die Knaller die auf das Feld flogen.


"Only bad news is good news"


So sieht es leider aus. Zumindest wenn sie aus Dresden kommen! :/:

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"WIR SIND DOCH KEINE PUPPE IN DER LIGA, DASS WIR JEDES MAL AUF DIE FRESSE KRIEGEN !"
Peter Németh
SGD vs. §9a |#392
30.10.2013 - 07:26 Uhr
„Dynamo kann nichts gewinnen, nur verlieren“
Klagen oder nicht klagen – das ist die Frage, die Fußball-Dresden zu spalten scheint. Hilfe bietet der DFB, sagt dessen Vizepräsident im SZ-Interview.


Die Meinung der Dynamo-Fans ist eindeutig – oder doch nicht? Wie der Verein mit dem Pokalausschluss umgeht, soll nun bei der Mitgliederversammlung am 16. November besprochen werden. ©Robert Michael


Seit 2007 gehört der Jurist Dr. Rainer Koch (54) dem Präsidium des DFB an. Seit 2007 gehört der Jurist Dr. Rainer Koch (54) dem Präsidium des DFB an. ©dpa

Die Frist ist verlängert, das Problem damit aber nicht gelöst. Der Ausschluss aus dem DFB-Pokal beschäftigt die SG Dynamo Dresden und ihre Fans. Soll der Verein nun gegen das vom Ständigen Schiedsgericht bestätigte Urteil in Berufung gehen? Oder doch auf eine Klage vorm Oberlandesgericht verzichten und stattdessen das Angebot des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) annehmen?

Geht es nach Dr. Rainer Koch, wäre die Entscheidung längst gefallen. Im SZ-Interview verdeutlicht der DFB-Vizepräsident den klaren Standpunkt des Verbandes in einem juristisch sehr komplexen Sachverhalt. Und Koch sagt, wie er Dynamo und seinen Fans künftig helfen will.

Herr Koch, wie bewerten Sie mit etwas Abstand das Urteil, Dynamo aus dem DFB-Pokal auszuschließen?

Das Urteil wurde von unabhängigen Sportrichtern gesprochen und von einem neutralen, anstelle staatlicher Gerichte wirkenden Schiedsgericht unter Vorsitz eines renommierten ehemaligen Richters am Bundesverfassungsgericht bestätigt. Ein Jahr zuvor war vom DFB-Bundesgericht bei Rücknahme des seinerzeit in erster Instanz beschlossenen Pokalausschlusses bereits darauf hingewiesen worden, dass Dynamo ein Pokalausschluss im Wiederholungsfall droht. Das war allseits bekannt. Selbst möchte ich das Urteil nicht mehr weiter kommentieren, ich schaue lieber nach vorne. Das Verfahren ist für uns längst abgeschlossen.

Wieso geht der DFB dann überhaupt auf Dynamo zu, wenn er einer Zivilklage gegen den Pokalausschluss offenbar gelassen entgegenschaut?

Dynamo Dresden gehört ohne Wenn und Aber zu unserer deutschen Fußballgemeinschaft. Der Verein ist einer der wichtigsten Klubs in Sachsen, die überragende Mehrheit seiner Fans ist großartig und dem Fair Play verpflichtet, hat mit Pyro und Gewalt nichts am Hut. Ich weiß das aus eigener Kenntnis, weil ich selbst dreieinhalb Jahre in Radebeul gelebt habe. Dynamo kann mit weiteren Verfahren nichts gewinnen, nur verlieren. Und darauf lege ich keinerlei Wert. Wir wollen Gräben zuschütten, nicht tiefer werden lassen.

In Dresden ist von einem Angebot die Rede, den Verein für weitere Vergehen milde und künftig nicht mehr als Wiederholungstäter zu bestrafen. Wie ernst ist das gemeint?

Wir wollen nach vorne blicken, schnellstmöglich einen Neuanfang machen auf der Basis der vergangene Woche auf dem DFB-Bundestag beschlossenen Neuregelungen. Das heißt, wir wollen Dynamo Dresden und seinen Fans die Hand reichen. Ich möchte, dass die Akten aller offenen Altverfahren mit einer milden Sanktion zum Abschluss gebracht werden (für Juristen: unter anderem in analoger Anwendung von § 154 der Strafprozessordnung). Den Blick nach vorne gerichtet: Wir wollen bei neuerlichen Fällen vorrangig gemeinsam mit Dynamo und seinen Fans die Täter ermitteln und mit präventiven Maßnahmen versuchen, neue Fälle zu verhindern. Das meine ich sehr ernst. Es kann allerdings nur funktionieren, wenn wir uns alle gemeinsam darin einig sind, dass Gewalt, rassistische, diffamierende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen, sowie der Einsatz von Pyrotechnik in der Kurve nichts zu suchen haben. Diese Positionen sind unverhandelbar, sie stehen nicht mehr zur Diskussion. Das muss die Dynamo-Kurve akzeptieren.

Was nicht nur die Dynamo-Kurve bislang schwer versteht, ist die Frage, wie sich die im Paragraf 9a verankerte „verschuldensunabhängige Haftung“ mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbaren lässt?

Das ist eine komplexe Frage. Grundsätzlich gilt dabei: Die Rechtsstaatlichkeit des sportgerichtlichen Verfahrens steht für den Internationalen Sportgerichtshof (CAS) außer Frage. Und die Disziplinargewalt der Verbände folgt aus der Vereins- und Verbandsautonomie des Art. 9 Grundgesetz. Hierzu gehört als elementare Grundlage die Befugnis, die eigenen Angelegenheiten durch selbst geschaffene Statuten regeln zu dürfen. Ausfluss dieses Selbstverwaltungsrechts der Verbände sind insbesondere das Recht, Streitfälle innerhalb des Verbandes durch eigens dafür bestellte Organe zu entscheiden und die Befugnis, Vereinsstrafen zu verhängen.

Die verschuldensunabhängige Haftung der Vereine für ein Fehlverhalten ihrer Anhänger verstößt nicht gegen das im Strafrecht geltende „Schuldprinzip“, denn § 9a stellt eine vereinsrechtliche, zivilrechtliche Norm dar. Es geht gar nicht um Strafrecht, sondern um die zivilrechtliche Zurechnung von schuldhaften Handlungen der eigenen Anhänger. Zum Beispiel wegen Entzündens von Pyrotechnik. Diese Zurechnungshaftung ist unverzichtbar und alternativlos.

Warum?

Anders lässt sich die Zielsetzung, sichere und gewaltfreie Fußballspiele veranstalten zu können, nicht erreichen. Weder DFB noch DFL, sondern nur die Vereine stehen in direkter rechtlicher Beziehung zu den Zuschauern – und zwar über vertragliche Regelungen, das heißt durch Ticketkauf oder Mitgliedschaft. Primäres Ziel der gegen Vereine verhängten Sanktionen oder Auflagen ist es auch nicht, die Vereine zu bestrafen, sondern sie vielmehr zur Täterermittlung und zu verstärkten Präventionsmaßnahmen sowie zur Weitergabe der Sanktionen an die tatsächlichen Täter im Wege eines zivilrechtlichen Regresses anzuhalten. Wird dies konsequent umgesetzt und werden die Täter unter Mitwirkung der Vereine ermittelt, dann tragen den Schaden am Ende richtigerweise nicht die Vereine, sondern diejenigen, die ihn durch ihr vorsätzliches Fehlverhalten verursacht haben. Darauf zielt unsere Strategie ab.

Warum werden aber erst die Vereine – und damit auch die Spieler, die um sportliche wie finanzielle Chancen gebracht werden – und nicht gleich die Täter bestraft?

Wie schon gesagt, primäres Ziel der Sportgerichtsbarkeit ist es, die Täter zu ermitteln und Sanktionen direkt gegenüber diesen zur Wirkung zu bringen. Das geht aber nicht ohne Mitwirkung der Vereine, diese müssen Verantwortung für ihre Anhänger übernehmen und Bereitschaft zur Mitarbeit bei der Täterermittlung zeigen.

Unabhängig von Ihrer Argumentation wollen der Aufsichtsrat von Dynamo und ein Teil der Mitglieder an der Berufung gegen den Pokalausschluss festhalten. Welche Folgen hätte eine Zivilklage gegen dieses Urteil für den DFB?

Wir müssten uns vollkommen überflüssig weiter mit der Vergangenheit beschäftigen. Mit dem Pokalausschluss, aber auch im Detail mit über zehn weiteren noch anhängigen Verfahren gegen Dynamo, die in diesem Fall vor dem DFB-Sportgericht durch den Kontrollausschuss zur Anklage gebracht werden müssten. In diesem Zusammenhang ein kleiner Hinweis von mir: Im noch offenen Fall des Relegationsspiels gegen Osnabrück, einem schwerwiegenden Fall, steht das Verschulden von Dynamo Dresden wegen mangelhaften Ordnungsdienstes außer Frage, denn dabei handelte es sich um ein Heimspiel.

Bei Dynamo erwarten einige eine Entschädigung, am besten in Millionenhöhe. Wie realistisch ist das?

Das ist völlig unrealistisch.

Sie wollen den Blick nach vorn richten, setzen auf Zusammenarbeit mit Dynamo. Welche konkreten Vorschläge kann der DFB dem Verein und seinen Fans also noch machen?

Ich biete umfassende Kommunikation an. Ich bin bereit, mit Fans über deren Rechte und deren Probleme zu sprechen, sie an Meinungsbildungsprozessen zu beteiligen und mitwirken zu lassen. Sind wir uns einig in der hundertprozentigen Ablehnung von Pyro, Gewalt und jeder Form von diskriminierenden Verhaltens, dann bin ich der Erste, der sich für eine verbesserte Einbeziehung von Fans und ihren Vertretern in die Diskussion zwischen Verbänden und Vereinen einsetzen wird – zum Beispiel über die Ausgestaltung von Stadionordnungen. Aber wir müssen uns auch gemeinsam um die Ermittlung der Täter kümmern. Diese dürfen sich nicht länger inmitten der rechtstreuen Fans verstecken können.

Käme das nicht einer Revision des Urteils nahe?

Nein, das ist völlig unabhängig davon.

Was erwartet der DFB von Dynamo?

Diese Frage habe ich bereits beantwortet. Wir müssen uns alle gemeinsam darin einig sein, dass Gewalt, rassistische, diffamierende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen sowie Pyrotechnik im Stadion nichts zu suchen haben.

Und welche Maßnahmen ergreift der DFB, um die Vereine bei der Gewährleistung der Sicherheit zu unterstützen?

Das ist Aufgabe der Sicherheitsabteilungen von DFB und DFL. Beim DFB fällt das in die Zuständigkeit von Generalsekretär Helmut Sandrock und dem Sicherheitsbeauftragten Hendrik Große-Lefert. Die Bestimmungen werden in Zusammenarbeit mit der DFL immer weiter optimiert. Ich hoffe und wünsche, dass Dynamo sich intensiv in diese Debatte einbringt. Mir ist wichtig, dass wir klare Regelungen für Auswärtsspiele schaffen. Im Auswärtssektor müssen Platz- und Gastverein eng zusammenarbeiten. Auch den Platzverein treffen Pflichten. Zu diesen Fragen kann Dynamo viele wichtige Hinweise geben.

Das Interview führte Sven Geisler.


Quelle: SZ Online
SGD vs. §9a |#393
30.10.2013 - 10:59 Uhr
Heim- und Gastverein müssen eng zusammenarbeiten...
Nachweislich ist das bei gewissen Spielen nicht der Fall gewesen. Wurde auf dem DFB-Bundestag der Gastverein mit erweiterten Rechten/Verantwortlichkeiten ausgestattet? Ansonsten wäre das leider wieder nur eine hohle Phrase.

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SG Dynamo & VFL Borussia
SGD vs. §9a |#394
30.10.2013 - 11:26 Uhr
Zitat von Sylvas:
Heim- und Gastverein müssen eng zusammenarbeiten...
Nachweislich ist das bei gewissen Spielen nicht der Fall gewesen. Wurde auf dem DFB-Bundestag der Gastverein mit erweiterten Rechten/Verantwortlichkeiten ausgestattet? Ansonsten wäre das leider wieder nur eine hohle Phrase.



Man ist dran und will das jetzt regeln. Warum "hohle Phrase"?

"Mir ist wichtig, dass wir klare Regelungen für Auswärtsspiele schaffen. Im Auswärtssektor müssen Platz- und Gastverein eng zusammenarbeiten. Auch den Platzverein treffen Pflichten. Zu diesen Fragen kann Dynamo viele wichtige Hinweise geben."
SGD vs. §9a |#395
30.10.2013 - 11:52 Uhr
Wenn der Gastverein weiterhin auf Gutwill des Veranstalters angewiesen bleiben sollte, ist diese Äußerung eine hohle Phrase. Bei weitem nicht nur unsere Sicherheitsbeauftragten klagen darüber, vom Heimverein nicht wahrgenommen zu werden. Daher der Wunsch nach der Möglichkeit, verbindliche Maßnahmen aufzustellen zu können. Was heißt denn, daran wird gearbeitet? Die Chance, etwas zu ändern, bestand ja jetzt beim Bundestag. Ich habe nur halt in diesem Zusammenhang nichts gelesen.

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SG Dynamo & VFL Borussia
SGD vs. §9a |#396
30.10.2013 - 14:46 Uhr
Dr. Koch im SZ-Interview:

"Die verschuldensunabhängige Haftung der Vereine für ein Fehlverhalten ihrer Anhänger verstößt nicht gegen das im Strafrecht geltende „Schuldprinzip“, denn § 9a stellt eine vereinsrechtliche, zivilrechtliche Norm dar. Es geht gar nicht um Strafrecht, sondern um die zivilrechtliche Zurechnung von schuldhaften Handlungen der eigenen Anhänger."

Koch ist sich sehr wohl darüber im Klaren, dass die verschuldensunabhängige Haftung unzulässig ist, wenn der Verein bestraft wird. So lautet auch die Kernaussage des Urteiles des Schiedsgerichtes. Deshalb wird krampfhaft versucht, den Pokalausschluss als zivilrechtliche Präventionsmaßnahme darzustellen. Dass dieser Versuch untauglich ist, hat Orth in seinem Aufsatz, den ich mittlerweile lesen konnte, eindrucksvoll entlarvt. Zunächst widerspricht er der Auffassung des Schiedsgerichtes, der strafende Charakter scheide bereits deshalb aus, weil zwischen Verband und Verein ein zivilrechtliches Rechtverhältnis vorliege und in einem solchen Zivilrechtsverhältnis keine Strafe ausgesprochen werden könne, da das Bestrafungsmonopol ausschließlich beim Staat und nicht bei den privaten Parteien eines Zivilrechtsverhältnisses liege. Letztlich sagt das Schiedsgericht damit folgendes: Weil der DFB gegen das Bestrafungsmonopol des Staates nicht verstoßen dürfe, könne auch keine Strafe vorliegen. Das Argument, dass nicht sein kann, was nicht sein darf, ist natürlich selten dämlich und der prominenten Besetzung des Schiedsgerichtes nicht würdig. Orth begründet dann auch, dass Verbandsstrafen sehr wohl in Konkurrenz zu staatlichen Strafen treten dürfen. Es handelt sich (kraft Verbandszugehörigkeit) um Maßnahmen des Zivilrechtes, die in ihrem strafenden Charakter durch die verfassungsrechtlich geschützte Verbandsautonomie legitimiert sind.

Nachdem Orth klärte, dass in zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen sehr wohl Strafmaßnahmen zulässig sind und insoweit kein Verstoß gegen das staatliche Bestrafungsmonopol vorliegt, belegt Orth, dass es sich beim Pokalausschluss auch inhaltlich um Strafe und nicht um Präventionsmaßnahme handelt. Am Überzeugendsten erscheint hier der "Ententest" (If it looks like a duck, swims like a duck, and quacks like a duck, then it probably is a duck). Alle reden von Strafe, alle bezeichnen es als Strafe, es wirkt wie eine Strafe, also ist es eine Strafe. Hieran kommt man nicht vorbei. Mit der bisherigen Feststellung, dass Dynamo keine Schuld trägt, kann also die Strafe des Pokalauschlusses keinen Bestand haben.

Dass Dynamo gleichwohl nicht klagen sollte, da man nur einen Pyrhussieg erringen und den Nimbus der Unschuld letztlich verlieren würde, wurde an anderer Stelle bereits hinreichend erörtert.

Zitat Dr. Koch in der SZ:
"Ich möchte, dass die Akten aller offenen Altverfahren mit einer milden Sanktion zum Abschluss gebracht werden (für Juristen: unter anderem in analoger Anwendung von § 154 der Strafprozessordnung)."

Auch diese Aussage beweist nochmals, dass es entgegen der Bemühungen, den Pokalausschluss in eine Präventionsmaßnahme umzudeuten, um eine Strafe geht, denn wenn schon auf auf die STRAFprozessordnung verwiesen wird, kann die Strafe nicht weit sein.

Der Verweis auf § 154 StPO ist aber auch aus anderen Gründen interessant: Koch meint, die offenen Verfahren könnten in analoger Anwendung teilweise nach § 154 StPO behandelt werden. Die Vorschrift regelt im "richtigen", also staatlichen Strafverfahren, dass Staatsanwaltschaft oder Gericht ein einzelnes Verfahren einstellen können, wenn es gegenüber einem anderen, schwerwiegenden Verfahren nicht ins Gewicht fällt, weil hierdurch die Strafe insgesamt nicht höher ausfallen würde. Ich nehme an, dass die "dicken Brocken" Kaiserslautern und Relirückspiel sind, und alle anderen Verfahren im Sinne von § 154 StPO als "Pillepalle" angesehen werden. So weit, so gut. Interessanter ist eher die Frage, WER hier analog § 154 StPO vorgehen will. Die funktionale Rolle der Staatsanwaltschaft, die zur Einstellung nach § 154 StPO legitimiert ist, nimmt im Sportgerichtsverfahren der Kontrollausschuss ein. Also könnte auch nur er die Einstellung vornehmen. Folglich muss der Kontrollausschuss an einer etwaigen Einigung zwischen Dynamo und dem DFB zwingend beteiligt werden. Hier verweise ich auf meinen Prämierenpost, in dem ich schon mal angemerkt hatte, dass im Moment nicht so richtig klar ist, mit wem Dynamo eigentlich verhandelt und ob es die richtigen Leute sind. Dass die Einigung für Dynamo das Beste ist, daran halte ich uneingeschränkt fest.

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Unser ganzes Leben lang stehen wir in deinem Bann!
SGD vs. §9a |#397
30.10.2013 - 15:13 Uhr
in dieser Sache erwarte ich von den Gremien, dass sie sachlich & dynamodienlich entscheiden - dafür sind sie da.

das Ganze nun auf eine große Masse von Leuten während der MV abzuwälzen, die entweder nicht alle Informationen haben oder aber gar keine sachliche Entscheidung treffen wollen/können, halte ich für grundlegend falsch.
das hat auch nichts mit Abwertung der Mitglieder zu tun o.ä., sondern vorallem damit Fachleute, die ich extra dafür angestellt habe, entscheiden zu lassen...
ich suche ja aus gutem Grund nicht einfach paar Leute aus der Mitgliedschaft aus, die dann GF spielen.

zum Interview mit Koch kann ich mich eig gar nicht äußern - es ist nichts beschlossen, nur ein kleines Interview (zumal mit der Gegnerpartei) zwischendurch für das sich niemand etwas kaufen kann....
Dieser Beitrag wurde zuletzt von spassmagnet am 30.10.2013 um 15:15 Uhr bearbeitet
SGD vs. §9a |#398
30.10.2013 - 15:44 Uhr
Was steht denn in der Tagesordnung (Anträge) der MV? Die Einladung müsste schon raus sein.
SGD vs. §9a |#399
30.10.2013 - 15:56 Uhr
Zitat von ratio:
Was steht denn in der Tagesordnung (Anträge) der MV? Die Einladung müsste schon raus sein.


Es gibt einen Antrag, in dem als Empfehlung an die Geschäftsführung alternativ über die Klage durch alle Instanzen bis zum Erfolg (Misserfolg scheint nicht vorgesehen) oder Verhandlungen mit dem DFB über angemessenen Schadenersatz abgestimmt werden sollen.
SGD vs. §9a |#400
30.10.2013 - 16:23 Uhr
Müsste sich Müller an diese Empfehlung halten, oder kann er selbst entscheiden?
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