Der Aufsichtsrat
19.01.2010 - 18:09 Uhr
18.04.2021 - 07:48 Uhr
Der Aufsichtsrat müsste scheinbar einer Vertragsauflösung von Flick zustimmen. Das würde nahelegen, dass neben der 25 Mio-Grenze der Aufsichtsrat auch bei Trainerentscheidungen das letzte Wort hat.
Wie viel Macht hat dieses Gremium bei uns eigentlich?
Wie viel Macht hat dieses Gremium bei uns eigentlich?
18.04.2021 - 07:52 Uhr
Zitat von Becks84
Der Aufsichtsrat müsste scheinbar einer Vertragsauflösung von Flick zustimmen. Das würde nahelegen, dass neben der 25 Mio-Grenze der Aufsichtsrat auch bei Trainerentscheidungen das letzte Wort hat.
Wie viel Macht hat dieses Gremium bei uns eigentlich?
Der Aufsichtsrat müsste scheinbar einer Vertragsauflösung von Flick zustimmen. Das würde nahelegen, dass neben der 25 Mio-Grenze der Aufsichtsrat auch bei Trainerentscheidungen das letzte Wort hat.
Wie viel Macht hat dieses Gremium bei uns eigentlich?
Ohne Beleg, glaube ich das nicht.
18.04.2021 - 08:17 Uhr
Brazzo und Flick sind sich so grün, wie Laschet und Söder. Umfrageergebnisse zeigen ein klares Bild. Die Parteispitze sollte die Basis abstimmen lassen
. Ich erkenne ein Muster.
. Ich erkenne ein Muster.
18.04.2021 - 08:38 Uhr
Zitat von Becks84
Der Aufsichtsrat müsste scheinbar einer Vertragsauflösung von Flick zustimmen. Das würde nahelegen, dass neben der 25 Mio-Grenze der Aufsichtsrat auch bei Trainerentscheidungen das letzte Wort hat.
Wie viel Macht hat dieses Gremium bei uns eigentlich?
Der Aufsichtsrat müsste scheinbar einer Vertragsauflösung von Flick zustimmen. Das würde nahelegen, dass neben der 25 Mio-Grenze der Aufsichtsrat auch bei Trainerentscheidungen das letzte Wort hat.
Wie viel Macht hat dieses Gremium bei uns eigentlich?
Der AR ist im Kern deckungsgleich zum Verein, denn die Investoren liegen unter 25% Sperrminorität. Ergo regiert einzig das Präsidium die AG. Und das Präsidium tut nunmal was der gottgleiche Patriarch will, schließlich bestimmt er als Vorsitzender des Verwaltungsrates die Präsidenten und Vizes, und per selbst geschaffener Mehrheitsmeinung im AR auch die Vorstände, Transfers, Vertragsverlängerungen und Vertragsauflösungen.
Das Beste daran: der Patriarch hält seine Position überhaupt nicht per demokratischer Legitimation der Mitglieder, kann also auch gar nicht von ihnen entfernt werden. Das hat ein bissl was vom Vatikan.
Quelle: Siehe Satzung.
Zitat von Satzung FC Bayern München eV – Stand 28.11.2014
§ 17 Verwaltungsbeirat (VB)
1. Der Verwaltungsbeirat besteht aus mindestens neun Mitgliedern und höchstens 15 Mitgliedern. Er wird vom Präsidium innerhalb von 4 Wochen nach der Jahreshauptversammlung, in der das Präsidium gewählt wurde, auf die Dauer von drei Jahren berufen. Verzögert sich die Jahreshauptversammlung über diesen Zeitraum hinaus, bleibt der Verwaltungsbeirat bis zur Berufung eines neuen Verwaltungsbeirats im Amt. Mitglied des Verwaltungsbeirats kann nicht sein, wer einem anderen Organ des Clubs angehört.
2. Der Verwaltungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
3. Dem Verwaltungsbeirat obliegt es, der Mitgliederversammlung für die Wahl der Präsidiumsmitglieder nach Maßgabe des § 14 Wahlvorschläge zu unterbreiten.
4. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats gehört als geborenes Mitglied dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an, in die der Lizenzfußball ausgegliedert ist. Ist er an der Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats auf Dauer verhindert, so tritt sein Stellvertreter an seine Stelle.
5. Dem Verwaltungsbeirat obliegt ferner ein Vorschlagsrecht für die Benennung aller weiteren vom Club noch zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder, soweit diese nach dieser Satzung nicht auf Grund ihrer Funktion als Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt sind.
Die Benennung der weiteren Aufsichtsratsmitglieder erfolgt in einem Wahlgang, soweit nicht der Verwaltungsbeirat Einzelwahl beschließt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erreicht. Verfehlen im ersten Wahlgang Bewerber die absolute Mehrheit, findet zwischen diesen eine Stichwahl statt. Gewählt sind die Bewerber, die in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, bedürfen die Vertreter des FC Bayern München e.V. in der Hauptversammlung der FC Bayern München AG für Kapitalerhöhungen, die Abtretung oder Verpfändung von Gesellschaftsanteilen des FC Bayern München e.V. oder für sonstige Entscheidungen, durch die Stimmrechte des FC Bayern München e.V. an Dritte übertragen werden sowie für die Bestellung von Sicherheiten am Vereinsvermögen mit einem Wert von jeweils mehr als 1 Mio. Euro sowohl der Zustimmung der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder als auch des Verwaltungsbeirats.
7. Der Verwaltungsbeirat berät das Präsidium in allen wichtigen, insbesondere wirtschaftlichen Angelegenheiten des Clubs und seiner Tochtergesellschaften.
Wichtige wirtschaftliche Angelegenheiten, bei denen der Verwaltungsbeirat gehört werden muss, sind im Bereich des Clubs insbesondere:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
b) Aufnahme von Krediten von mehr als insgesamt 1 Mio. Euro;
c) Übernahme von Bürgschaften (wie b);
d) finanzielle Verpflichtungen, die den Club jährlich im Einzelfall mit mehr als 1 Mio. Euro belasten.
8. Weitere Aufgabe des Beirats ist die Herstellung von Kontakten und die Pflege der Beziehung sowie die Förderung der Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen und Einzelpersonen, die für das Wohl des Clubs wichtig sind, insbesondere im Bereich Politik, Sport, Medien und Wirtschaft.
9. Über vertrauliche Verhandlungen ist Stillschweigen zu bewahren. Die interne Arbeitsweise des VB im Einzelnen kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden
§ 17 Verwaltungsbeirat (VB)
1. Der Verwaltungsbeirat besteht aus mindestens neun Mitgliedern und höchstens 15 Mitgliedern. Er wird vom Präsidium innerhalb von 4 Wochen nach der Jahreshauptversammlung, in der das Präsidium gewählt wurde, auf die Dauer von drei Jahren berufen. Verzögert sich die Jahreshauptversammlung über diesen Zeitraum hinaus, bleibt der Verwaltungsbeirat bis zur Berufung eines neuen Verwaltungsbeirats im Amt. Mitglied des Verwaltungsbeirats kann nicht sein, wer einem anderen Organ des Clubs angehört.
2. Der Verwaltungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
3. Dem Verwaltungsbeirat obliegt es, der Mitgliederversammlung für die Wahl der Präsidiumsmitglieder nach Maßgabe des § 14 Wahlvorschläge zu unterbreiten.
4. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats gehört als geborenes Mitglied dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an, in die der Lizenzfußball ausgegliedert ist. Ist er an der Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats auf Dauer verhindert, so tritt sein Stellvertreter an seine Stelle.
5. Dem Verwaltungsbeirat obliegt ferner ein Vorschlagsrecht für die Benennung aller weiteren vom Club noch zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder, soweit diese nach dieser Satzung nicht auf Grund ihrer Funktion als Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt sind.
Die Benennung der weiteren Aufsichtsratsmitglieder erfolgt in einem Wahlgang, soweit nicht der Verwaltungsbeirat Einzelwahl beschließt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erreicht. Verfehlen im ersten Wahlgang Bewerber die absolute Mehrheit, findet zwischen diesen eine Stichwahl statt. Gewählt sind die Bewerber, die in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, bedürfen die Vertreter des FC Bayern München e.V. in der Hauptversammlung der FC Bayern München AG für Kapitalerhöhungen, die Abtretung oder Verpfändung von Gesellschaftsanteilen des FC Bayern München e.V. oder für sonstige Entscheidungen, durch die Stimmrechte des FC Bayern München e.V. an Dritte übertragen werden sowie für die Bestellung von Sicherheiten am Vereinsvermögen mit einem Wert von jeweils mehr als 1 Mio. Euro sowohl der Zustimmung der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder als auch des Verwaltungsbeirats.
7. Der Verwaltungsbeirat berät das Präsidium in allen wichtigen, insbesondere wirtschaftlichen Angelegenheiten des Clubs und seiner Tochtergesellschaften.
Wichtige wirtschaftliche Angelegenheiten, bei denen der Verwaltungsbeirat gehört werden muss, sind im Bereich des Clubs insbesondere:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
b) Aufnahme von Krediten von mehr als insgesamt 1 Mio. Euro;
c) Übernahme von Bürgschaften (wie b);
d) finanzielle Verpflichtungen, die den Club jährlich im Einzelfall mit mehr als 1 Mio. Euro belasten.
8. Weitere Aufgabe des Beirats ist die Herstellung von Kontakten und die Pflege der Beziehung sowie die Förderung der Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen und Einzelpersonen, die für das Wohl des Clubs wichtig sind, insbesondere im Bereich Politik, Sport, Medien und Wirtschaft.
9. Über vertrauliche Verhandlungen ist Stillschweigen zu bewahren. Die interne Arbeitsweise des VB im Einzelnen kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden
Dieser Beitrag wurde zuletzt von Landauer am 18.04.2021 um 09:08 Uhr bearbeitet
18.04.2021 - 12:42 Uhr
Zitat von gonkuuu
Ohne Beleg, glaube ich das nicht.
Zitat von Becks84
Der Aufsichtsrat müsste scheinbar einer Vertragsauflösung von Flick zustimmen. Das würde nahelegen, dass neben der 25 Mio-Grenze der Aufsichtsrat auch bei Trainerentscheidungen das letzte Wort hat.
Wie viel Macht hat dieses Gremium bei uns eigentlich?
Der Aufsichtsrat müsste scheinbar einer Vertragsauflösung von Flick zustimmen. Das würde nahelegen, dass neben der 25 Mio-Grenze der Aufsichtsrat auch bei Trainerentscheidungen das letzte Wort hat.
Wie viel Macht hat dieses Gremium bei uns eigentlich?
Ohne Beleg, glaube ich das nicht.
Ist aber durchaus realistisch. Bei Boateng hieß es ja auch, dass hier der Aufsichtsrat entschieden hätte. Und eine Verlängerung um 1 Jahr fällt noch viel klarer unter die laufenden Geschäfte und damit in die Zuständigkeit des Vorstands. Daher ist schon davon auszugehen, dass die Satzung die Kompetenzen des Vorstands überdurchschnittlich einschränkt und die des Aufsichtsrat sehr erweitert. Nachdem Hoeneß immer noch eine starke Rolle im Aufsichtsrat einnimmt, ist das äußerst ungut für die Entwicklung des Vereins.
18.04.2021 - 12:54 Uhr
Zitat von Landauer
Der AR ist im Kern deckungsgleich zum Verein, denn die Investoren liegen unter 25% Sperrminorität. Ergo regiert einzig das Präsidium die AG. Und das Präsidium tut nunmal was der gottgleiche Patriarch will, schließlich bestimmt er als Vorsitzender des Verwaltungsrates die Präsidenten und Vizes, und per selbst geschaffener Mehrheitsmeinung im AR auch die Vorstände, Transfers, Vertragsverlängerungen und Vertragsauflösungen.
Das Beste daran: der Patriarch hält seine Position überhaupt nicht per demokratischer Legitimation der Mitglieder, kann also auch gar nicht von ihnen entfernt werden. Das hat ein bissl was vom Vatikan.
Quelle: Siehe Satzung.
Zitat von Becks84
Der Aufsichtsrat müsste scheinbar einer Vertragsauflösung von Flick zustimmen. Das würde nahelegen, dass neben der 25 Mio-Grenze der Aufsichtsrat auch bei Trainerentscheidungen das letzte Wort hat.
Wie viel Macht hat dieses Gremium bei uns eigentlich?
Der Aufsichtsrat müsste scheinbar einer Vertragsauflösung von Flick zustimmen. Das würde nahelegen, dass neben der 25 Mio-Grenze der Aufsichtsrat auch bei Trainerentscheidungen das letzte Wort hat.
Wie viel Macht hat dieses Gremium bei uns eigentlich?
Der AR ist im Kern deckungsgleich zum Verein, denn die Investoren liegen unter 25% Sperrminorität. Ergo regiert einzig das Präsidium die AG. Und das Präsidium tut nunmal was der gottgleiche Patriarch will, schließlich bestimmt er als Vorsitzender des Verwaltungsrates die Präsidenten und Vizes, und per selbst geschaffener Mehrheitsmeinung im AR auch die Vorstände, Transfers, Vertragsverlängerungen und Vertragsauflösungen.
Das Beste daran: der Patriarch hält seine Position überhaupt nicht per demokratischer Legitimation der Mitglieder, kann also auch gar nicht von ihnen entfernt werden. Das hat ein bissl was vom Vatikan.
Quelle: Siehe Satzung.
Zitat von Satzung FC Bayern München eV – Stand 28.11.2014
§ 17 Verwaltungsbeirat (VB)
1. Der Verwaltungsbeirat besteht aus mindestens neun Mitgliedern und höchstens 15 Mitgliedern. Er wird vom Präsidium innerhalb von 4 Wochen nach der Jahreshauptversammlung, in der das Präsidium gewählt wurde, auf die Dauer von drei Jahren berufen. Verzögert sich die Jahreshauptversammlung über diesen Zeitraum hinaus, bleibt der Verwaltungsbeirat bis zur Berufung eines neuen Verwaltungsbeirats im Amt. Mitglied des Verwaltungsbeirats kann nicht sein, wer einem anderen Organ des Clubs angehört.
2. Der Verwaltungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
3. Dem Verwaltungsbeirat obliegt es, der Mitgliederversammlung für die Wahl der Präsidiumsmitglieder nach Maßgabe des § 14 Wahlvorschläge zu unterbreiten.
4. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats gehört als geborenes Mitglied dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an, in die der Lizenzfußball ausgegliedert ist. Ist er an der Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats auf Dauer verhindert, so tritt sein Stellvertreter an seine Stelle.
5. Dem Verwaltungsbeirat obliegt ferner ein Vorschlagsrecht für die Benennung aller weiteren vom Club noch zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder, soweit diese nach dieser Satzung nicht auf Grund ihrer Funktion als Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt sind.
Die Benennung der weiteren Aufsichtsratsmitglieder erfolgt in einem Wahlgang, soweit nicht der Verwaltungsbeirat Einzelwahl beschließt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erreicht. Verfehlen im ersten Wahlgang Bewerber die absolute Mehrheit, findet zwischen diesen eine Stichwahl statt. Gewählt sind die Bewerber, die in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, bedürfen die Vertreter des FC Bayern München e.V. in der Hauptversammlung der FC Bayern München AG für Kapitalerhöhungen, die Abtretung oder Verpfändung von Gesellschaftsanteilen des FC Bayern München e.V. oder für sonstige Entscheidungen, durch die Stimmrechte des FC Bayern München e.V. an Dritte übertragen werden sowie für die Bestellung von Sicherheiten am Vereinsvermögen mit einem Wert von jeweils mehr als 1 Mio. Euro sowohl der Zustimmung der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder als auch des Verwaltungsbeirats.
7. Der Verwaltungsbeirat berät das Präsidium in allen wichtigen, insbesondere wirtschaftlichen Angelegenheiten des Clubs und seiner Tochtergesellschaften.
Wichtige wirtschaftliche Angelegenheiten, bei denen der Verwaltungsbeirat gehört werden muss, sind im Bereich des Clubs insbesondere:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
b) Aufnahme von Krediten von mehr als insgesamt 1 Mio. Euro;
c) Übernahme von Bürgschaften (wie b);
d) finanzielle Verpflichtungen, die den Club jährlich im Einzelfall mit mehr als 1 Mio. Euro belasten.
8. Weitere Aufgabe des Beirats ist die Herstellung von Kontakten und die Pflege der Beziehung sowie die Förderung der Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen und Einzelpersonen, die für das Wohl des Clubs wichtig sind, insbesondere im Bereich Politik, Sport, Medien und Wirtschaft.
9. Über vertrauliche Verhandlungen ist Stillschweigen zu bewahren. Die interne Arbeitsweise des VB im Einzelnen kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden
§ 17 Verwaltungsbeirat (VB)
1. Der Verwaltungsbeirat besteht aus mindestens neun Mitgliedern und höchstens 15 Mitgliedern. Er wird vom Präsidium innerhalb von 4 Wochen nach der Jahreshauptversammlung, in der das Präsidium gewählt wurde, auf die Dauer von drei Jahren berufen. Verzögert sich die Jahreshauptversammlung über diesen Zeitraum hinaus, bleibt der Verwaltungsbeirat bis zur Berufung eines neuen Verwaltungsbeirats im Amt. Mitglied des Verwaltungsbeirats kann nicht sein, wer einem anderen Organ des Clubs angehört.
2. Der Verwaltungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
3. Dem Verwaltungsbeirat obliegt es, der Mitgliederversammlung für die Wahl der Präsidiumsmitglieder nach Maßgabe des § 14 Wahlvorschläge zu unterbreiten.
4. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats gehört als geborenes Mitglied dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an, in die der Lizenzfußball ausgegliedert ist. Ist er an der Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats auf Dauer verhindert, so tritt sein Stellvertreter an seine Stelle.
5. Dem Verwaltungsbeirat obliegt ferner ein Vorschlagsrecht für die Benennung aller weiteren vom Club noch zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder, soweit diese nach dieser Satzung nicht auf Grund ihrer Funktion als Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt sind.
Die Benennung der weiteren Aufsichtsratsmitglieder erfolgt in einem Wahlgang, soweit nicht der Verwaltungsbeirat Einzelwahl beschließt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erreicht. Verfehlen im ersten Wahlgang Bewerber die absolute Mehrheit, findet zwischen diesen eine Stichwahl statt. Gewählt sind die Bewerber, die in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, bedürfen die Vertreter des FC Bayern München e.V. in der Hauptversammlung der FC Bayern München AG für Kapitalerhöhungen, die Abtretung oder Verpfändung von Gesellschaftsanteilen des FC Bayern München e.V. oder für sonstige Entscheidungen, durch die Stimmrechte des FC Bayern München e.V. an Dritte übertragen werden sowie für die Bestellung von Sicherheiten am Vereinsvermögen mit einem Wert von jeweils mehr als 1 Mio. Euro sowohl der Zustimmung der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder als auch des Verwaltungsbeirats.
7. Der Verwaltungsbeirat berät das Präsidium in allen wichtigen, insbesondere wirtschaftlichen Angelegenheiten des Clubs und seiner Tochtergesellschaften.
Wichtige wirtschaftliche Angelegenheiten, bei denen der Verwaltungsbeirat gehört werden muss, sind im Bereich des Clubs insbesondere:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
b) Aufnahme von Krediten von mehr als insgesamt 1 Mio. Euro;
c) Übernahme von Bürgschaften (wie b);
d) finanzielle Verpflichtungen, die den Club jährlich im Einzelfall mit mehr als 1 Mio. Euro belasten.
8. Weitere Aufgabe des Beirats ist die Herstellung von Kontakten und die Pflege der Beziehung sowie die Förderung der Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen und Einzelpersonen, die für das Wohl des Clubs wichtig sind, insbesondere im Bereich Politik, Sport, Medien und Wirtschaft.
9. Über vertrauliche Verhandlungen ist Stillschweigen zu bewahren. Die interne Arbeitsweise des VB im Einzelnen kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden
Vielen Dank, sehr interessant. Warum ist das Präsidium denn nicht demokratisch legitimiert? Wird doch von der Mitgliederversammlung gewählt. Oder wie war das gemeint?
Mich würde ja sehr die Satzung der KGaA mit der Verteilung der Kompetenzen zwischen Vorstand und Aufsichtsrat interessieren. Leider offenbar nicht öffentlich zugänglich.
18.04.2021 - 12:56 Uhr
Zitat von Daas1985
Ist aber durchaus realistisch. Bei Boateng hieß es ja auch, dass hier der Aufsichtsrat entschieden hätte. Und eine Verlängerung um 1 Jahr fällt noch viel klarer unter die laufenden Geschäfte und damit in die Zuständigkeit des Vorstands. Daher ist schon davon auszugehen, dass die Satzung die Kompetenzen des Vorstands überdurchschnittlich einschränkt und die des Aufsichtsrat sehr erweitert. Nachdem Hoeneß immer noch eine starke Rolle im Aufsichtsrat einnimmt, ist das äußerst ungut für die Entwicklung des Vereins.
Zitat von gonkuuu
Ohne Beleg, glaube ich das nicht.
Zitat von Becks84
Der Aufsichtsrat müsste scheinbar einer Vertragsauflösung von Flick zustimmen. Das würde nahelegen, dass neben der 25 Mio-Grenze der Aufsichtsrat auch bei Trainerentscheidungen das letzte Wort hat.
Wie viel Macht hat dieses Gremium bei uns eigentlich?
Der Aufsichtsrat müsste scheinbar einer Vertragsauflösung von Flick zustimmen. Das würde nahelegen, dass neben der 25 Mio-Grenze der Aufsichtsrat auch bei Trainerentscheidungen das letzte Wort hat.
Wie viel Macht hat dieses Gremium bei uns eigentlich?
Ohne Beleg, glaube ich das nicht.
Ist aber durchaus realistisch. Bei Boateng hieß es ja auch, dass hier der Aufsichtsrat entschieden hätte. Und eine Verlängerung um 1 Jahr fällt noch viel klarer unter die laufenden Geschäfte und damit in die Zuständigkeit des Vorstands. Daher ist schon davon auszugehen, dass die Satzung die Kompetenzen des Vorstands überdurchschnittlich einschränkt und die des Aufsichtsrat sehr erweitert. Nachdem Hoeneß immer noch eine starke Rolle im Aufsichtsrat einnimmt, ist das äußerst ungut für die Entwicklung des Vereins.
Aus Punkt 7d) der Satzung ergibt sich ein Anhörungsrecht für den Verwaltungsbeirat für alle Profiverträge mit Gehalt von > 1 Mio EUR pa. Aloso muss der Verwaltungsrat in jeden Transfer und jede VV des Profikaders sofern eine Gesamtbelastung (finanzielle Verpflichtung) > 1 Mio pro Jahr besteht.
Je nach Auslegung dieser allgemeinen Formulierung kann interpretiert werden, dass auch bei einer Vertragsauflösung mit Flick (Grhalt > 1 mio/Jahr) der Beirat gehört werden muss. Sofern sich aber keine finanzielle Belatung aus einer Vertragsauflösung ergibt, würde ich eine Anhörung verneinen.
18.04.2021 - 12:58 Uhr
Die rechtlichen Befugnisse des Aufsichtsrats nach außen oder innen sind völlig egal. Es geht nur um den Daumen von Uli Hoeneß und dessen Richtung. Alles andere spielt keine Rolle.
18.04.2021 - 12:59 Uhr
Ich hoffe nur, dass es da mal richtig knallt. Mal sehen, ob sich Jemand findet, der dem Patriarchen vom Tegernsee die Stirn bietet. Rechne allerdings mit Niemanden
18.04.2021 - 13:01 Uhr
Zitat von Daas1985
Ist aber durchaus realistisch. Bei Boateng hieß es ja auch, dass hier der Aufsichtsrat entschieden hätte. Und eine Verlängerung um 1 Jahr fällt noch viel klarer unter die laufenden Geschäfte und damit in die Zuständigkeit des Vorstands. Daher ist schon davon auszugehen, dass die Satzung die Kompetenzen des Vorstands überdurchschnittlich einschränkt und die des Aufsichtsrat sehr erweitert. Nachdem Hoeneß immer noch eine starke Rolle im Aufsichtsrat einnimmt, ist das äußerst ungut für die Entwicklung des Vereins.
Zitat von gonkuuu
Ohne Beleg, glaube ich das nicht.
Zitat von Becks84
Der Aufsichtsrat müsste scheinbar einer Vertragsauflösung von Flick zustimmen. Das würde nahelegen, dass neben der 25 Mio-Grenze der Aufsichtsrat auch bei Trainerentscheidungen das letzte Wort hat.
Wie viel Macht hat dieses Gremium bei uns eigentlich?
Der Aufsichtsrat müsste scheinbar einer Vertragsauflösung von Flick zustimmen. Das würde nahelegen, dass neben der 25 Mio-Grenze der Aufsichtsrat auch bei Trainerentscheidungen das letzte Wort hat.
Wie viel Macht hat dieses Gremium bei uns eigentlich?
Ohne Beleg, glaube ich das nicht.
Ist aber durchaus realistisch. Bei Boateng hieß es ja auch, dass hier der Aufsichtsrat entschieden hätte. Und eine Verlängerung um 1 Jahr fällt noch viel klarer unter die laufenden Geschäfte und damit in die Zuständigkeit des Vorstands. Daher ist schon davon auszugehen, dass die Satzung die Kompetenzen des Vorstands überdurchschnittlich einschränkt und die des Aufsichtsrat sehr erweitert. Nachdem Hoeneß immer noch eine starke Rolle im Aufsichtsrat einnimmt, ist das äußerst ungut für die Entwicklung des Vereins.
Na klar funkt der AR deutlich in die operativen Entscheidungen des Vorstands rein.
Das wird bei der Lektüre der Satzung überaus deutlich. Es wäre sinnvoll, wenn sich zumindest alle Mitglieder mal in das Ding hineinlesen, statt es komplett zu ignorieren.
Aber viel interessanter ist zumindest für mich, wie denn ein solcher Satzungstext zur völligen Entdemokratisierung des Vereins jemals ohne aktives Zutun der Mitglieder entstehen konnte, bzw. warum denn überhaupt einem solchen Entwurf des Präsidiums mehrheitlich zugestimmt wurde. Das müsste mal ein jahrzehntelanges Mitglied kommentieren, wie es dazu kommen konnte.
So wie sich das Ding liest, haben die Mitglieder effektiv gar nichts mehr zu sagen.
Sie sind nur noch Stimmvieh für bewusst alternativlose Präsidiumskandaten des Verwaltungsbeirates. Der Verwaltungsbeirat ist dagegen ein Organ, welches komplett an den Mitgliedern vorbei gebildet wird, nur um hieraus dann die komplette Vereinspolitik bis in die operatriven Abläufe der AG hinein aktiv zu bestimmen. Präsident wird nur, wer vom VB dazu nominiert wird und den AR besetzt dieses Gremium ebenso autark an allen anderen Organen vorbei.
Die gesamte Macht innerhalb des Vereins liegt im VB und niemand kann daran etwas ändern.
Etwaige Anträge der Mitglieder zur JHV (egal ob satzungsrelevant oder nicht) werden zugleich konsequent systematisch unterbunden, wie ich anhand von gleich drei Versuchen erkennen durfte. Warum nur....
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