SG Dynamo Dresden SG Dynamo Dresden
deadline-day banner

SGD vs. §9a

14.03.2013 - 09:31 Uhr
  Umfrage
  % Stimmen
Der juristische Weg soll konsequent gegangen werden, die Chaoten machen eh was sie wollen. Gesellschaftliches Problem!
 24,2  16
Die SGD soll sich erstmal um alle ihre eigenen "Fans" kümmern, und da gehören schließlich auch die Chaoten dazu!
 12,1  8
Der juristische Weg und der Zugriff auf die Chaoten müssen parallel das Ziel der Sportgemeinschaft sein!
 63,6  42
Gesamt: 66

Die Umfrage ist abgelaufen.

Ziel ist die Pokal-Teilnahme 13/14 und die Streichung der verschuldensunabhängigen Haftung.

Während der Fanversammlung am 08.03.13 bestätigten die 450 versammelten Fans dem anwesenden Geschäftsführer Christian Müller, Aufsichtsratsvorsitzenden Thomas Bohn und dem Präsidium deutlich, dass die Sportgemeinschaft den juristischen Weg gegen den Pokal-Ausschluss 13/14 konsequent weiter beschreiten soll.
Das bedeutet letztendlich den direkten juristischen Angriff auf Paragraph 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, das Prinzip der verschuldensunabhängigen Haftung.

Zitat von § 9a:

Verantwortung der Vereine
1. Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler,
Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer
und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während
des Spiels ausüben, verantwortlich.
2. Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften
haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für
Zwischenfälle jeglicher Art.
http://www.dfb.de/uploads/media/rechtundverfahren.pdf

-----------------------------------------------------

Bisher geschehen:

10.12.12 Pokal-Ausschluss 13/14 durch das DFB-Sportgericht:
http://www.agenturnbl.de/dfb_sportgericht.pdf

07.03.13 Rückweisung der Berufung vor dem DFB-Bundesgericht:
http://www.radiodresden.de/uploads/pics/Ticker.pdf

Demnächst:

Einberufung des Ständigen Schiedsgerichts des DFB
(klärt Streitigkeiten zwischen Vereinen und DFB/Ligaverband (DFL))

Weiterer möglicher zivilrechtlicher Weg:

Oberlandesgericht Frankfurt/Main – SGD verklagt DFB
Zitat von sz-online.de:

Die Dresdner hätten dort allerdings nur dann Erfolg, wenn die Richter feststellen würden, dass die vom Verband angeordneten Maßnahmen grob unbillig oder willkürlich waren.

Bundesgerichtshof ?
Europäischer Gerichtshof ?

-----------------------------------------------------

Inwieweit kann der 9 Punkte-Plan der Fanversammlung vom 08.03.13 schon die Entscheidung des Schiedsgerichtes positiv beeinflussen?
http://www.dynamo-dresden.de/fans/news/newsdetails/dynamo-fans-erarbeiten-neun-gemeinsame-ziele.html

-----------------------------------------------------
Aussagen handelnder Personen im Zitate-Thread:
http://www.transfermarkt.de/de/zitate/beitrag/anzeigen_169_5313_117286.html
Dieser Beitrag wurde zuletzt von Zostl am 16.03.2013 um 11:35 Uhr bearbeitet
SGD vs. §9a |#1
14.03.2013 - 10:34 Uhr
Verschuldenshaftung
Grundsatz des Schuldrechts, wonach der Schuldner für einen Schaden nur haftet, wenn er diesen durch ein vorwerfbares Verhalten verursacht oder mitverursacht hat.
Der Grundsatz besteht sowohl im Recht der Leistungsstörungen (§ 276 StGB), als auch im Deliktsrecht (§ 823 Absatz 1 BGB).

Ein Verschulden liegt vor, wenn der Schädiger das schadensbegründende Ereignis vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat und das Verhalten rechtswidrig war.

Von dem Grundsatz der Verschuldenshaftung werden zahlreiche Ausnahmen gemacht.

Schuldunabhängige Einstandspflichten bestehen beispielsweise für:

•das Verschulden von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB)
•anfängliche Mängel der Mietsache (§ 536a BGB)
•vertraglich übernommene Garantien und Zusicherungen
Ein besonderer Fall der schuldunabhängigen Haftung ist die Gefährdungshaftung.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt auch Haftungsmilderungen auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten oder auf grobe Fahrlässigkeit (§ 277 BGB).[/
Wenn keiner will, fang ich mal an.

So wie ich das sehe, besteht in Fragen der Haftung laut BGB die Bedingung des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit. Beides sehe ich in unserem Fall als nicht gegeben. Was mir allerdings etwas Kopfzerbrechen bereitet ist die Einstandspflicht für vertraglich übernommene Garantien und Zusicherungen, also §9a??? Stellt sich mir die Frage, auf welcher Grundlage man die angenommene Garantie/Zusicherung aushebeln will. Haben wir eventuell einen Rechtsexperten im Forum?
SGD vs. §9a |#2
14.03.2013 - 10:54 Uhr
§ 9a greift überhaupt nicht!

Verantwortung der Vereine
1. Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler,
Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer
und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während
des Spiels ausüben, verantwortlich.


"...die im Auftrag des Vereins eine Funktion während
des Spiels ausüben.."
SGD vs. §9a |#3
14.03.2013 - 11:06 Uhr
Zitat von ratio:
§ 9a greift überhaupt nicht!

Verantwortung der Vereine
1. Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler,
Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer
und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während
des Spiels ausüben, verantwortlich.


"...die im Auftrag des Vereins eine Funktion während
des Spiels ausüben.."


Das bezieht sich auf die weiteren Personen. Anhänger/Zuschauer sind doch ausdrücklich genannt.
SGD vs. §9a |#4
14.03.2013 - 11:16 Uhr
Erstem pflichte ich bei, der erste Absatz ist nicht das Problem, aber der hier:

Zitat
2. Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften
haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für
Zwischenfälle jeglicher Art.


Das ist quasi der Freibrief für Strafmaßnahmen "jeglicher Art"!!!
SGD vs. §9a |#5
14.03.2013 - 11:17 Uhr
Na ja - Zuschauer waren beim letzten Heimspiel auch die Herta Fans. Da wären wir ja für deren Zündeleien und sonstige Vorkommnisse mitverantwortlich.
SGD vs. §9a |#6
14.03.2013 - 11:29 Uhr
Zitat von ratio:
Na ja - Zuschauer waren beim letzten Heimspiel auch die Herta Fans. Da wären wir ja für deren Zündeleien und sonstige Vorkommnisse mitverantwortlich.


Ich glaube da liegst Du nicht mal falsch, nur das der DFB dies meines Wissens noch nie praktiziert hat. Sorry, aber laut dieser Formulierung kann man uns sogar damit an den A...
SGD vs. §9a |#7
14.03.2013 - 11:40 Uhr
Zitat von Shovelhead:
Zitat von Lucavi:
Noch ein dummer Thread zum Zumüllen? Wenn das die Waltraud wüsste...


Na endlich hatte ich auch mal nen Grund einen Beitrag zu alarmieren und um die Löschung des selbigen zu bitten.

Meine Begründung nenn ich dir gern auch Lucavi:

"Das Unterfüttern der Usergemeinschaft mit vernünftigen Infos und der Anregung zur Diskussion darüber ist kein Müll"


Das kann aber auch in den Chaoten-Fred, mein Freund :O

Zitat
PS: Also ab sofort alles rund um das Thema Gewalt, Pyrotechnik und Co. in den allerersten und ursprünglichen Thread "Chaoten? Nicht mit uns", die beiden anderen schließe ich hiermit und bitte die Neuigkeiten der "Roten-Karte-Aktion" auch in diesem Thread zu posten

•     •     •

Du siehst gut aus. Heute schon gekotzt?

Dieser Beitrag wurde zuletzt von Lucavi am 14.03.2013 um 11:42 Uhr bearbeitet
SGD vs. §9a |#8
14.03.2013 - 12:15 Uhr
Zitat von BreakEven:


Ich glaube da liegst Du nicht mal falsch, nur das der DFB dies meines Wissens noch nie praktiziert hat. Sorry, aber laut dieser Formulierung kann man uns sogar damit an den A...


....aber auch den 1.FC Kaiserslautern für die Vorkommnisse im Spiel gegen uns. :cool
SGD vs. §9a |#9
14.03.2013 - 12:31 Uhr
Na bis jetzt war es doch auch immer so, dass der Heimverein für die Verfehlungen der Auswärtsfans eine Strafe bekommt. Die fallen i.d.R. nur kleiner aus.
SGD vs. §9a |#10
14.03.2013 - 14:21 Uhr
Zitat von BreakEven:
Erstem pflichte ich bei, der erste Absatz ist nicht das Problem, aber der hier:

Zitat
2. Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften
haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für
Zwischenfälle jeglicher Art.


Das ist quasi der Freibrief für Strafmaßnahmen "jeglicher Art"!!!


Bedeutet aber auch, dass Vorfälle wie in Dortmund, Hannover und Kaiserslautern, die vor dem Stadion geschehen eigentlich nicht bestraft werden dürfen. Die Frage ist nur: Wie weit reicht der Stadionbereich?
Eingangsbereich, nur im Stadion oder 100m Drumherum.....?
Dieser Beitrag wurde zuletzt von DerMannImMond am 14.03.2013 um 14:24 Uhr bearbeitet
  Post-Optionen
Den kompletten Thread wirklich löschen?

  Paten-Optionen
Möchtest Du den Beitrag wirklich löschen?
  Diesen Beitrag alarmieren
  Diesen Beitrag alarmieren
  Diesen Beitrag alarmieren
  Lesezeichen
  Abonnierte Threads
  Guter Beitrag
  Guter Beitrag
  Guter Beitrag
  Post-Optionen
Nutze die Thread-Suche, wenn Du diesen Post in einen anderen Thread verschieben möchtest. Drücke Thread erstellen, wenn aus diesem Post ein eigenständiger Thread werden soll.
Widerruf Tracking & Cookies

Du hast erfolgreich deine Einwilligung in die Nutzung unseres Angebots mit Tracking und Cookies widerrufen. Damit entfallen alle Einwilligungen, die du zuvor über den (Cookie-) Einwilligungsbanner bzw. über den Privacy-Manager erteilt hast. Du kannst dich jetzt erneut zwischen dem Pur-Abo und der Nutzung mit Tracking und Cookies entscheiden. Bitte beachte, dass dieser Widerruf aus technischen Gründen keine Wirksamkeit für sonstige Einwilligungen (z.B. in den Empfang von Newslettern) entfalten kann. Bitte wende dich diesbezüglich an datenschutz@transfermarkt.de.