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Finanzen

02.12.2019 - 16:18 Uhr
Finanzen |#1111
11.03.2020 - 19:07 Uhr
Zitat von Coolwetter
Quelle: www.bild.de
Zweitligist kämpft gegen Einnahme-Loch
Bochum verkauft Geisterspiel-Tickets

In einer Presseerklärung heißt es vom Verein: „Zudem hat der VfL Bochum 1848 den Wunsch vieler seiner Fans registriert, den Verein zu unterstützen und so genannte „Geisterspieltickets“ zu erwerben. Der VfL freut sich sehr über diesen Zuspruch und ist bereit, dem vielfachen Wunsch nachzukommen.“

Tickets für ein Spiel, das ohne Fans stattfindet? Ja! Aber die Eintrittskarten werden ausschließlich symbolisch verkauft.

Damit will man dem Klub finanziell helfen, kann in drei Preiskategorien die Geisterspiel-Tickets erwerben. 18,48 Euro (Gründungsjahr des VfL), 10 Euro und 5 Euro kosten die Karten. Der Fan kann sich die Karten zu Hause ausdrucken und bekommt dann zu einem späteren Zeitpunkt ein „Schmuckticket“.
Auf solch eine Idee würde unser Verein wohl nie kommen gerade dann wenn jeder Euro zählt.


Servus,

das ist so nicht richtig. Bereits seit der Mitteilung des Geisterspiels in Magdeburg wurde intern diese Möglichkeit erörtert und in Betracht gezogen. Bisher ist man aber noch unentschlossen, wie und ob so etwas idealerweise umgesetzt werden soll.

Bitte nicht immer davon ausgehen, dass da oben nur Schlafmützen sitzen.

Gruß Master

•     •     •

Ich begreife bis heute nicht, warum Niederlagen und Abstiegsgespenster in K'lautern stets vom wissenden Nicken der Experten begleitet werden, während sensationelle Wiedergeburten und irrationale Gewinne der Deutschen Meisterschaft zunächst geleugnet, solange sie noch vermieden werden können, angezweifelt, irgendwann mit fadenscheinigen Erklärungen abgetan und schließlich, kaum dass sie Wirklichkeit geworden sind, wieder vergessen werden. (Björn Schmidt; Das Leben ist ein Fussballspiel)
Finanzen |#1112
11.03.2020 - 19:24 Uhr
Zitat von Betzemaster
Zitat von Coolwetter

Quelle: www.bild.de
Zweitligist kämpft gegen Einnahme-Loch
Bochum verkauft Geisterspiel-Tickets

In einer Presseerklärung heißt es vom Verein: „Zudem hat der VfL Bochum 1848 den Wunsch vieler seiner Fans registriert, den Verein zu unterstützen und so genannte „Geisterspieltickets“ zu erwerben. Der VfL freut sich sehr über diesen Zuspruch und ist bereit, dem vielfachen Wunsch nachzukommen.“

Tickets für ein Spiel, das ohne Fans stattfindet? Ja! Aber die Eintrittskarten werden ausschließlich symbolisch verkauft.

Damit will man dem Klub finanziell helfen, kann in drei Preiskategorien die Geisterspiel-Tickets erwerben. 18,48 Euro (Gründungsjahr des VfL), 10 Euro und 5 Euro kosten die Karten. Der Fan kann sich die Karten zu Hause ausdrucken und bekommt dann zu einem späteren Zeitpunkt ein „Schmuckticket“.
Auf solch eine Idee würde unser Verein wohl nie kommen gerade dann wenn jeder Euro zählt.


Servus,

das ist so nicht richtig. Bereits seit der Mitteilung des Geisterspiels in Magdeburg wurde intern diese Möglichkeit erörtert und in Betracht gezogen. Bisher ist man aber noch unentschlossen, wie und ob so etwas idealerweise umgesetzt werden soll.

Bitte nicht immer davon ausgehen, dass da oben nur Schlafmützen sitzen.

Gruß Master


Das wäre auf alle Fälle eine Möglichkeit, damit der Verein in schweren Stunden unterstützt werden kann.
Wie ich heute Mittag schon geschrieben habe, ich käme nicht auf die Idee, bei eventuellen Geisterspielen für meine Dauerkarte Rückvergütung vom Verein zu verlangen. Im Gegenteil, ich wäre sicher bei so einer Aktion dabei und ich bin mir sicher, dass sich noch einige anschliessen würden!
Finanzen |#1113
11.03.2020 - 19:45 Uhr
Zitat von Marbod
Die Geisterspiele haben aus meiner Sicht schon mehr Auswirkungen und sollten nicht ganz so auf die leichte Schulter genommen werden. Es besteht schon ein Unterschied zwischen der Saisonplanung und dem darin festgelegten Zuschauerschnitt und dem dann tatsächlichen Schnitt während der Saison. Da er ja wie bemerkt höher als kalkuliert liegt, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass mit den höheren Einnahmen auch weniger Verlust gemacht wird, als eigentlich angenommen. Und dies hat ja sehr direkt Auswirkungen auf die Planungen für die kommende Saison. Wo man das locker sehen kann, erschließt sich mir nicht. Wir schwimmen ja nicht im Geld, das Gegenteil ist der Fall.

Außerdem haben auch Dauerkartenbesitzer Anspruch auf Kostenerstattung. Wer für 17 oder mehr Spiele bezahlt, aber 6 nicht zu sehen bekommt, kann Anspruch anmelden. Werden wahrscheinlich nicht so viele Fans machen, im Fall der Fälle, aber jeder fehlende Euro bedeutet mehr Verlust und das ist für die Planung fatal.

Die Zuschauereinnahmen sind für die Dritte Liga und vor allem für uns im Gegensatz zu den Fernseheinnahmen doch viel wichtiger. Wie man da lapidar sagen kann, das ist verkraftbar, das kann ich nicht nachvollziehen.

Im Sinne der Allgemeinheit und vor allem zum Schutz der Schwachen ist es sicherlich sinnvoll bis überlebenswichtig die Verbreitung zu verlangsamen, aber es ist in jeder Hinsicht dann ein Kraftakt.


Was macht dich so sicher das du ein Recht auf Erstattung hättest ?? In dem Fall liegt eine Einwirkung durch höhere Gewalt vor.
Finanzen |#1114
11.03.2020 - 21:23 Uhr
Zitat von Betzemaster
Zitat von Coolwetter

Quelle: www.bild.de
Zweitligist kämpft gegen Einnahme-Loch
Bochum verkauft Geisterspiel-Tickets

In einer Presseerklärung heißt es vom Verein: „Zudem hat der VfL Bochum 1848 den Wunsch vieler seiner Fans registriert, den Verein zu unterstützen und so genannte „Geisterspieltickets“ zu erwerben. Der VfL freut sich sehr über diesen Zuspruch und ist bereit, dem vielfachen Wunsch nachzukommen.“

Tickets für ein Spiel, das ohne Fans stattfindet? Ja! Aber die Eintrittskarten werden ausschließlich symbolisch verkauft.

Damit will man dem Klub finanziell helfen, kann in drei Preiskategorien die Geisterspiel-Tickets erwerben. 18,48 Euro (Gründungsjahr des VfL), 10 Euro und 5 Euro kosten die Karten. Der Fan kann sich die Karten zu Hause ausdrucken und bekommt dann zu einem späteren Zeitpunkt ein „Schmuckticket“.
Auf solch eine Idee würde unser Verein wohl nie kommen gerade dann wenn jeder Euro zählt.


Servus,

das ist so nicht richtig. Bereits seit der Mitteilung des Geisterspiels in Magdeburg wurde intern diese Möglichkeit erörtert und in Betracht gezogen. Bisher ist man aber noch unentschlossen, wie und ob so etwas idealerweise umgesetzt werden soll.

Bitte nicht immer davon ausgehen, dass da oben nur Schlafmützen sitzen.

Gruß Master

Das coole ist ja, dass wir sogar 19,00 Euro verlangen können. Noch besser getroffen hat es die roten Bullen aus Leipzig, die dürften ja sogar mehr als 20 Euro nehmen...
Finanzen |#1115
11.03.2020 - 22:14 Uhr
Zitat von UnterfrankenKL
Zitat von Marbod

(...)
Außerdem haben auch Dauerkartenbesitzer Anspruch auf Kostenerstattung. Wer für 17 oder mehr Spiele bezahlt, aber 6 nicht zu sehen bekommt, kann Anspruch anmelden. Werden wahrscheinlich nicht so viele Fans machen, im Fall der Fälle, aber jeder fehlende Euro bedeutet mehr Verlust und das ist für die Planung fatal.
(...)


Was macht dich so sicher das du ein Recht auf Erstattung hättest ?? In dem Fall liegt eine Einwirkung durch höhere Gewalt vor.


Der §8.5 der ATGB des 1. FC Kaiserslautern: hier

Zitat von ATGB

Spielabsage und Zuschauerausschluss: Bei ersatzloser Absage der Veranstaltung oder bei einer
Veranstaltung, die nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde
ganz oder zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden, ist der FCK berechtigt, vom Vertrag
über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets für das betroffene Spiel zurückzutreten bzw. Dauerkarten zu sperren. Die betroffenen Kunden erhalten gegen Vorlage des Tickets bzw. Übersendung des
Tickets auf eigene Rechnung an den FCK nach Wahl des FCK entweder den entrichteten Ticketpreis –
im Fall von Dauerkarten anteilig – erstattet oder einen Gutschein im Wert des entsprechenden Ticketpreises zur Einlösung in den angegebenen Fanshops des FCK; Service- und/oder Versandgebühren
werden nicht erstattet.


Daher gilt: Ganz gleich aus welchem Grunde ein Spiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit (Geisterspiel) ausgetragen wird, muss der Ticketpreis (bei Dauerkarten anteilig) direkt oder indirekt via Fanshop-Gutschein erstattet werden.
Finanzen |#1116
11.03.2020 - 23:59 Uhr
Zitat von AufZurJagd
Zitat von UnterfrankenKL

Zitat von Marbod

...)
Außerdem haben auch Dauerkartenbesitzer Anspruch auf Kostenerstattung. Wer für 17 oder mehr Spiele bezahlt, aber 6 nicht zu sehen bekommt, kann Anspruch anmelden. Werden wahrscheinlich nicht so viele Fans machen, im Fall der Fälle, aber jeder fehlende Euro bedeutet mehr Verlust und das ist für die Planung fatal.
(...)


Was macht dich so sicher das du ein Recht auf Erstattung hättest ?? In dem Fall liegt eine Einwirkung durch höhere Gewalt vor.


Der §8.5 der ATGB des 1. FC Kaiserslautern: hier

Zitat von ATGB

Spielabsage und Zuschauerausschluss: Bei ersatzloser Absage der Veranstaltung oder bei einer
Veranstaltung, die nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde
ganz oder zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden, ist der FCK berechtigt, vom Vertrag
über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets für das betroffene Spiel zurückzutreten bzw. Dauerkarten zu sperren. Die betroffenen Kunden erhalten gegen Vorlage des Tickets bzw. Übersendung des
Tickets auf eigene Rechnung an den FCK nach Wahl des FCK entweder den entrichteten Ticketpreis –
im Fall von Dauerkarten anteilig – erstattet oder einen Gutschein im Wert des entsprechenden Ticketpreises zur Einlösung in den angegebenen Fanshops des FCK; Service- und/oder Versandgebühren
werden nicht erstattet.


Daher gilt: Ganz gleich aus welchem Grunde ein Spiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit (Geisterspiel) ausgetragen wird, muss der Ticketpreis (bei Dauerkarten anteilig) direkt oder indirekt via Fanshop-Gutschein erstattet werden.


Da steht ist der FCK berechtigt vom Vertrag zurückzutreten nicht aber der Kunde.. die Ersatzleistung ist dann de Entscheidung des FCK
Finanzen |#1117
12.03.2020 - 02:42 Uhr
Zitat von UnterfrankenKL

Zitat von AufZurJagd

Zitat von UnterfrankenKL

Zitat von Marbod

...)
Außerdem haben auch Dauerkartenbesitzer Anspruch auf Kostenerstattung. Wer für 17 oder mehr Spiele bezahlt, aber 6 nicht zu sehen bekommt, kann Anspruch anmelden. Werden wahrscheinlich nicht so viele Fans machen, im Fall der Fälle, aber jeder fehlende Euro bedeutet mehr Verlust und das ist für die Planung fatal.
(...)


Was macht dich so sicher das du ein Recht auf Erstattung hättest ?? In dem Fall liegt eine Einwirkung durch höhere Gewalt vor.


Der §8.5 der ATGB des 1. FC Kaiserslautern: hier

Zitat von ATGB

Spielabsage und Zuschauerausschluss: Bei ersatzloser Absage der Veranstaltung oder bei einer
Veranstaltung, die nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde
ganz oder zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden, ist der FCK berechtigt, vom Vertrag
über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets für das betroffene Spiel zurückzutreten bzw. Dauerkarten zu sperren. Die betroffenen Kunden erhalten gegen Vorlage des Tickets bzw. Übersendung des
Tickets auf eigene Rechnung an den FCK nach Wahl des FCK entweder den entrichteten Ticketpreis –
im Fall von Dauerkarten anteilig – erstattet oder einen Gutschein im Wert des entsprechenden Ticketpreises zur Einlösung in den angegebenen Fanshops des FCK; Service- und/oder Versandgebühren
werden nicht erstattet.


Daher gilt: Ganz gleich aus welchem Grunde ein Spiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit (Geisterspiel) ausgetragen wird, muss der Ticketpreis (bei Dauerkarten anteilig) direkt oder indirekt via Fanshop-Gutschein erstattet werden.


Da steht ist der FCK berechtigt vom Vertrag zurückzutreten nicht aber der Kunde.. die Ersatzleistung ist dann de Entscheidung des FCK


Vorweg: Ich bin kein Jurist, ich versuch mich trotzdem mal dran und hoffe, dass ich nicht ganz falsch liege. Allerdings komme ich im Ergebnis zum gleichen Fazit, wie der "Rechtsexperte" in der Tagesschau ugly

Wenn der FCK allerdings nicht vom Vertrag zurücktritt kann er die versprochene Leistung aber nun einmal nicht liefern und stünde damit dann zunächst im Leistungsverzug.

Jetzt wird das ganze Thema aber erst richtig spannend:

Die Frage, welche sich nun stellt, ist, ob hier ein Fall vom § 275 BGB greift, also die Leistung gar nicht erst erbracht werden kann, da dies entweder überhaupt nicht möglich ist oder im erforderlichen Aufwand nicht zur Disposition zu stellen ist.

Meiner Ansicht nach, kann man nicht von einem Falle der absoluten Unmöglichkeit ausgehen, da sich das Ticket eben nur auf einen Platz im Stadion bezieht und der Vertrag letztendlich als "Dienstleistungsvertrag im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen (...) (mit) spezifischem Termin" (§312g II Nr. 9 BGB) auszulegen ist.

Da die Anordnung über das Verbot von Veranstaltungen lediglich einen bestimmten Zeitraum betrifft, wäre grundsätzlich eine Verschiebung des Termins geboten, daher scheitert dann § 275 I BGB, selbst wenn andere Organisationen (DFB, etc.) dies untersagen. Das ist dann unerheblich, da der Veranstalter hier das Risiko etwaiger Vereinbarungen trägt.

Allerdings haben wir hier nun einen aus meiner Sicht klaren Fall von § 275 II BGB, denn der Aufwand die Leistung zu ermöglichen steht hierbei ganz klar in einem klaren Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers. (Die Interessen des Vereins sind in Bezug auf mögliche Konsequenzen durch den Verband den Interessen des Ticketinhabers vorzuziehen.)

Damit kann der Verein die Einwendung der Unerbringbarkeit der Leistung nach §275 II BGB erfolgreich einbringen.

Nun kann allerdings der Ticketinhaber (Gläubiger) nach § 283 BGB i. V. m. § 280 I BGB, § 281 I,II,III,V BGB schlussendlich Schadensersatz verlangen.

Nun kann der Verein, da sich der Schadensersatz auf die Gesamtsumme bezieht, noch die von ihm erbrachten Leistungen zurückfordern nach § 346 - 348 BGB.

Fraglich ist, ob ein dann "wertloses" Ticket zurückgefordert werden kann, und man die Schadensersatzauszahlung damit nach § 348 BGB noch ein wenig verzögern kann, ich würde dies allerdings verneinen.

Im Endeffekt kommen wir nach diesem ganzen Paragraphenwirrwarr zum fast identischen Ergebnis, wie wenn der Verein einfach nach seinen ATGB vom Vertrag zurücktritt. Nur dass der Verein, wenn er dies macht, in einer deutlich besseren Position steht, da er in seinen ATGB festgelegt hat, dass er die Tickets auch über Fanshop-Gutscheine erstatten kann, der Schadensersatz ist hingegen in diesem Falle in Geld fällig und auch die Gebühren (Versand, etc.) wären dann zu ersetzten.

Daher wird der FCK aus meiner Sicht diese extra dafür geschaffene Klausel dann auch ziehen.

Als kleinen weiteren Denkanstoß, darüber wie ungerne der Gesetzgeber Rücktrittsvorbehalte in AGBs sieht ist dann schlussendlich noch an die §308 Nr. 3, 8 BGB zu verweisen.
Dieser Beitrag wurde zuletzt von AufZurJagd am 12.03.2020 um 02:43 Uhr bearbeitet
Finanzen |#1118
12.03.2020 - 12:41 Uhr
Zitat von AufZurJagd

Damit kann der Verein die Einwendung der Unerbringbarkeit der Leistung nach §275 II BGB erfolgreich einbringen.

Nun kann allerdings der Ticketinhaber (Gläubiger) nach § 283 BGB i. V. m. § 280 I BGB, § 281 I,II,III,V BGB schlussendlich Schadensersatz verlangen.

Nun kann der Verein, da sich der Schadensersatz auf die Gesamtsumme bezieht, noch die von ihm erbrachten Leistungen zurückfordern nach § 346 - 348 BGB.

Fraglich ist, ob ein dann "wertloses" Ticket zurückgefordert werden kann, und man die Schadensersatzauszahlung damit nach § 348 BGB noch ein wenig verzögern kann, ich würde dies allerdings verneinen.

Im Endeffekt kommen wir nach diesem ganzen Paragraphenwirrwarr zum fast identischen Ergebnis, wie wenn der Verein einfach nach seinen ATGB vom Vertrag zurücktritt. Nur dass der Verein, wenn er dies macht, in einer deutlich besseren Position steht, da er in seinen ATGB festgelegt hat, dass er die Tickets auch über Fanshop-Gutscheine erstatten kann, der Schadensersatz ist hingegen in diesem Falle in Geld fällig und auch die Gebühren (Versand, etc.) wären dann zu ersetzten.

Daher wird der FCK aus meiner Sicht diese extra dafür geschaffene Klausel dann auch ziehen.

Als kleinen weiteren Denkanstoß, darüber wie ungerne der Gesetzgeber Rücktrittsvorbehalte in AGBs sieht ist dann schlussendlich noch an die §308 Nr. 3, 8 BGB zu verweisen.


Schön aufgeführt. Bei der Schlussfolgerung kann ich Dir als Jurist aber nicht ganz folgen. Bei Unmöglichkeit der Leistung nach 275 (1) BGB, die hier wohl vorliegt, kann der Gläubiger (also der Ticketinhaber) nach 326 (5) vom Vertrag zurücktreten. Falls man von einem Kaufvertrag (Ticketkauf) ausgeht, gilt 434ff analog. In jedem Fall kann der Ticketkäufer bei Unmöglichkeit der Leistung vom Vertrag zurücktreten und der Verkäufer MUSS dann die Gegenleistung (also das Geld und nicht irgendwelche Fanshopgutscheine) zurückerstatten. Denn das ist kein Schadenersatz, sondern die Rückabwicklung des Geschäfts. AGBs die das untersagen sind nach 307-309 BGB ungültig.

Wenn das Ticket online gekauft wurde gilt zudem noch 312c für Fernabsatzverträge, wo der Käufer zusätzlich noch ein 2-Wochen-Widerrufsrecht hat.
Finanzen |#1119
12.03.2020 - 13:12 Uhr
Zitat von amras1311

Wenn das Ticket online gekauft wurde gilt zudem noch 312c für Fernabsatzverträge, wo der Käufer zusätzlich noch ein 2-Wochen-Widerrufsrecht hat.


Vielen Dank für die Aufklärung, es kam mir auch selbst etwas spanisch vor, das ganze über Schadensersatz nach dem 283 zu regeln, der 326 ist hier deutlich passender. (Und ich habe eine neue Norm kennengelernt).

Allerdings widerspreche ich dir bezüglich des Widerrufrechts nach 312c, da ich denke, dass diese Tickets eindeutig unter 312g II Nr. 9 fallen.
Dieser Beitrag wurde zuletzt von AufZurJagd am 12.03.2020 um 13:13 Uhr bearbeitet
Finanzen |#1120
12.03.2020 - 13:31 Uhr
Zitat von AufZurJagd
Zitat von amras1311

Wenn das Ticket online gekauft wurde gilt zudem noch 312c für Fernabsatzverträge, wo der Käufer zusätzlich noch ein 2-Wochen-Widerrufsrecht hat.


Vielen Dank für die Aufklärung, es kam mir auch selbst etwas spanisch vor, das ganze über Schadensersatz nach dem 283 zu regeln, der 326 ist hier deutlich passender. (Und ich habe eine neue Norm kennengelernt).

Allerdings widerspreche ich dir bezüglich des Widerrufrechts nach 312c, da ich denke, dass diese Tickets eindeutig unter 312g II Nr. 9 fallen.


Das ist eigentlich kein Widerspruch. 312c definiert Fernabsatzverträge, während 312g, wie von Dir völlig richtig angemerkt, das Widerrufsrecht für dieselben festlegt und dieses über 355 auf 14 Tage befristet. smile
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