BVB - Finanzen
28.01.2014 - 10:06 Uhr
24.04.2014 - 22:11 Uhr
Zitat von Panther1165:
Hoffe das ich mit meinem Beitrag den richtigen Thread genommen habe :rolleyes .
Wüsste gerade keinen besseren. Also schon mal sorry.
Ich habe da eine Theorie.
Es gibt einen Sponsor der Luftfahrtbranche welcher in den Topligen quer durch Europa Top Teams unterstützt. In der PL hat dieses Unternehmen neben dem Trikot auch den dazugehörigen Stadion Namen.
In einer Liga, nämlich der Deutschen, hat sich das Unternehmen jedoch ziemlich stark verhauen und wird eventuell ab kommender Saison 2t-ligist sein ;)
Dieser Vertrag geht wohl noch bis 2016 und ist auch für die 2te Liga gültig, jedoch mit anderen Summen.
Ich denke das bei den Vereinen wo er aktiv ist, ziemlich große Beträge ankommen dürften. (hab z.B. bei den Königlichen was von 39 Mio USD ergoogelt.
Ich gehe davon aus das dieser Sponsor in Deutschland sehr unzufrieden sein dürfte und daher den Verein nach 2016 nicht weiter unterstützen wird.
Daher könnte ich mir vorstellen das er nach einem SPITZEN Club ausschau hält.
Jetzt meine Theorie:
Evonik könnte diesem Flieger das Trikot überlassen und selber die Position unseres derzeitigen Mannschaftsfliegers übernehmen und Premium Partner werden. Denn soweit ich das nachvollziehe dürfte unser jetziger Vertrag, wie bei dem wahrscheinlichem Absteiger auch, in 2016 auslaufen.
Ich meine auch das dieser Arabische Flieger mit Sportfive zusammenarbeitet, welche ja noch beim BVB in der Pflicht stehen. Passt also demnach zusammen.
Die Frage ist, kann unser Verein einen neuen Flieger nehmen oder gibt es da evtl Klauseln im Vertrag nach denen eine gewisse Wartezeit zwischen zwei Unternehmen derselben Branche einzuhalten ist.
z.B. 2 Jahre.
Kann mir sehr gut vorstellen das die bereit sind in der Bundesliga so um die 30 Mio (plus ?) USD auszugeben.
Was denkt ihr zu dieser Theorie ?
Ich find das hört sich alles ziemlich gut an und ich kann mir auch ein derartige von dir genannte Klausel vorstellen.
Ich denke aber, dass es zwei Gründe gibt die leicht gegen deine Theorie sprechen:
1. Der BVB bzw seine Verantwortlichen sticheln ja öfters gegen Scheichclubs usw., deshalb kann ich mir nicht unbedingt vorstellen, dass wir mit einem arabischen Unternehmen solche großen/wichtige Vertäge abschließen. ( Viele diese Firmen aus dem arabischen Raum werden von Scheichs oder ählichem finanziert oder geführt)
2. Wenn wirkliches Interesse an ein großes Engagement in Deutschland seitens des Unternehmens besteht, dann wird man einen Verein suchen, bei dem diese Sponsorenposistionen nicht schon so stark besetzt sind.
Aber dennoch würde ich mich über eine Bewahrheitung deiner Theorie sehr freuen.
Hoffe das ich mit meinem Beitrag den richtigen Thread genommen habe :rolleyes .
Wüsste gerade keinen besseren. Also schon mal sorry.
Ich habe da eine Theorie.
Es gibt einen Sponsor der Luftfahrtbranche welcher in den Topligen quer durch Europa Top Teams unterstützt. In der PL hat dieses Unternehmen neben dem Trikot auch den dazugehörigen Stadion Namen.
In einer Liga, nämlich der Deutschen, hat sich das Unternehmen jedoch ziemlich stark verhauen und wird eventuell ab kommender Saison 2t-ligist sein ;)
Dieser Vertrag geht wohl noch bis 2016 und ist auch für die 2te Liga gültig, jedoch mit anderen Summen.
Ich denke das bei den Vereinen wo er aktiv ist, ziemlich große Beträge ankommen dürften. (hab z.B. bei den Königlichen was von 39 Mio USD ergoogelt.
Ich gehe davon aus das dieser Sponsor in Deutschland sehr unzufrieden sein dürfte und daher den Verein nach 2016 nicht weiter unterstützen wird.
Daher könnte ich mir vorstellen das er nach einem SPITZEN Club ausschau hält.
Jetzt meine Theorie:
Evonik könnte diesem Flieger das Trikot überlassen und selber die Position unseres derzeitigen Mannschaftsfliegers übernehmen und Premium Partner werden. Denn soweit ich das nachvollziehe dürfte unser jetziger Vertrag, wie bei dem wahrscheinlichem Absteiger auch, in 2016 auslaufen.
Ich meine auch das dieser Arabische Flieger mit Sportfive zusammenarbeitet, welche ja noch beim BVB in der Pflicht stehen. Passt also demnach zusammen.
Die Frage ist, kann unser Verein einen neuen Flieger nehmen oder gibt es da evtl Klauseln im Vertrag nach denen eine gewisse Wartezeit zwischen zwei Unternehmen derselben Branche einzuhalten ist.
z.B. 2 Jahre.
Kann mir sehr gut vorstellen das die bereit sind in der Bundesliga so um die 30 Mio (plus ?) USD auszugeben.
Was denkt ihr zu dieser Theorie ?
Ich find das hört sich alles ziemlich gut an und ich kann mir auch ein derartige von dir genannte Klausel vorstellen.
Ich denke aber, dass es zwei Gründe gibt die leicht gegen deine Theorie sprechen:
1. Der BVB bzw seine Verantwortlichen sticheln ja öfters gegen Scheichclubs usw., deshalb kann ich mir nicht unbedingt vorstellen, dass wir mit einem arabischen Unternehmen solche großen/wichtige Vertäge abschließen. ( Viele diese Firmen aus dem arabischen Raum werden von Scheichs oder ählichem finanziert oder geführt)
2. Wenn wirkliches Interesse an ein großes Engagement in Deutschland seitens des Unternehmens besteht, dann wird man einen Verein suchen, bei dem diese Sponsorenposistionen nicht schon so stark besetzt sind.
Aber dennoch würde ich mich über eine Bewahrheitung deiner Theorie sehr freuen.
24.04.2014 - 22:25 Uhr
Zitat von Panther1165:
Hoffe das ich mit meinem Beitrag den richtigen Thread genommen habe :rolleyes .
Wüsste gerade keinen besseren. Also schon mal sorry.
Ich habe da eine Theorie.
Es gibt einen Sponsor der Luftfahrtbranche welcher in den Topligen quer durch Europa Top Teams unterstützt. In der PL hat dieses Unternehmen neben dem Trikot auch den dazugehörigen Stadion Namen.
In einer Liga, nämlich der Deutschen, hat sich das Unternehmen jedoch ziemlich stark verhauen und wird eventuell ab kommender Saison 2t-ligist sein ;)
Dieser Vertrag geht wohl noch bis 2016 und ist auch für die 2te Liga gültig, jedoch mit anderen Summen.
Ich denke das bei den Vereinen wo er aktiv ist, ziemlich große Beträge ankommen dürften. (hab z.B. bei den Königlichen was von 39 Mio USD ergoogelt.
Ich gehe davon aus das dieser Sponsor in Deutschland sehr unzufrieden sein dürfte und daher den Verein nach 2016 nicht weiter unterstützen wird.
Daher könnte ich mir vorstellen das er nach einem SPITZEN Club ausschau hält.
Jetzt meine Theorie:
Evonik könnte diesem Flieger das Trikot überlassen und selber die Position unseres derzeitigen Mannschaftsfliegers übernehmen und Premium Partner werden. Denn soweit ich das nachvollziehe dürfte unser jetziger Vertrag, wie bei dem wahrscheinlichem Absteiger auch, in 2016 auslaufen.
Ich meine auch das dieser Arabische Flieger mit Sportfive zusammenarbeitet, welche ja noch beim BVB in der Pflicht stehen. Passt also demnach zusammen.
Die Frage ist, kann unser Verein einen neuen Flieger nehmen oder gibt es da evtl Klauseln im Vertrag nach denen eine gewisse Wartezeit zwischen zwei Unternehmen derselben Branche einzuhalten ist.
z.B. 2 Jahre.
Kann mir sehr gut vorstellen das die bereit sind in der Bundesliga so um die 30 Mio (plus ?) USD auszugeben.
Was denkt ihr zu dieser Theorie ?
Wir haben mit Turkish Airlines einen Premiumsponsor aus der Luftfahrtbranche. Der Vertrag läuft bis 2016. Ob man einen *fliegenden* Wechsel der Partner durchführt? Von Turkish Airlines erhalten wir insgesamt 10 Mio. € in 3 Jahren (kein Hauptsponsor).
Watzke hat schon häufiger verlauten lassen, dass im Sponsoring noch große Steigerungen möglich sind. Ob sich deine Theorie bewahrheiten wird - welche offensichtlich von einigen Dingen abhängt -, bleibt abzuwarten...
Hoffe das ich mit meinem Beitrag den richtigen Thread genommen habe :rolleyes .
Wüsste gerade keinen besseren. Also schon mal sorry.
Ich habe da eine Theorie.
Es gibt einen Sponsor der Luftfahrtbranche welcher in den Topligen quer durch Europa Top Teams unterstützt. In der PL hat dieses Unternehmen neben dem Trikot auch den dazugehörigen Stadion Namen.
In einer Liga, nämlich der Deutschen, hat sich das Unternehmen jedoch ziemlich stark verhauen und wird eventuell ab kommender Saison 2t-ligist sein ;)
Dieser Vertrag geht wohl noch bis 2016 und ist auch für die 2te Liga gültig, jedoch mit anderen Summen.
Ich denke das bei den Vereinen wo er aktiv ist, ziemlich große Beträge ankommen dürften. (hab z.B. bei den Königlichen was von 39 Mio USD ergoogelt.
Ich gehe davon aus das dieser Sponsor in Deutschland sehr unzufrieden sein dürfte und daher den Verein nach 2016 nicht weiter unterstützen wird.
Daher könnte ich mir vorstellen das er nach einem SPITZEN Club ausschau hält.
Jetzt meine Theorie:
Evonik könnte diesem Flieger das Trikot überlassen und selber die Position unseres derzeitigen Mannschaftsfliegers übernehmen und Premium Partner werden. Denn soweit ich das nachvollziehe dürfte unser jetziger Vertrag, wie bei dem wahrscheinlichem Absteiger auch, in 2016 auslaufen.
Ich meine auch das dieser Arabische Flieger mit Sportfive zusammenarbeitet, welche ja noch beim BVB in der Pflicht stehen. Passt also demnach zusammen.
Die Frage ist, kann unser Verein einen neuen Flieger nehmen oder gibt es da evtl Klauseln im Vertrag nach denen eine gewisse Wartezeit zwischen zwei Unternehmen derselben Branche einzuhalten ist.
z.B. 2 Jahre.
Kann mir sehr gut vorstellen das die bereit sind in der Bundesliga so um die 30 Mio (plus ?) USD auszugeben.
Was denkt ihr zu dieser Theorie ?
Wir haben mit Turkish Airlines einen Premiumsponsor aus der Luftfahrtbranche. Der Vertrag läuft bis 2016. Ob man einen *fliegenden* Wechsel der Partner durchführt? Von Turkish Airlines erhalten wir insgesamt 10 Mio. € in 3 Jahren (kein Hauptsponsor).
Watzke hat schon häufiger verlauten lassen, dass im Sponsoring noch große Steigerungen möglich sind. Ob sich deine Theorie bewahrheiten wird - welche offensichtlich von einigen Dingen abhängt -, bleibt abzuwarten...
24.04.2014 - 22:42 Uhr
denke auch dass der Vertrag mit TA zu frisch ist als dass dieser wieder aufgehoben wird !!!
dann wird eher TA als Trikotsponsor "einspringen"
dann wird eher TA als Trikotsponsor "einspringen"
25.04.2014 - 08:14 Uhr
Wie sieht es eigentlich mit Zöllen und Einfuhranmeldungen aus, wenn man Spieler einkauft bzw. verkauft. Ist das nur bei handelsüblicher Ware so, oder aber auch bei Fußballspielern?
25.04.2014 - 08:19 Uhr
Zitat von DelTimbo:
Wie sieht es eigentlich mit Zöllen und Einfuhranmeldungen aus, wenn man Spieler einkauft bzw. verkauft. Ist das nur bei handelsüblicher Ware so, oder aber auch bei Fußballspielern?
Man kauft doch nicht einen Menschen sondern dessen Leistung / Lizenz. Ganz normale Dienstleistung also für die natürlich sowas nicht anfällt.
Wie sieht es eigentlich mit Zöllen und Einfuhranmeldungen aus, wenn man Spieler einkauft bzw. verkauft. Ist das nur bei handelsüblicher Ware so, oder aber auch bei Fußballspielern?
Man kauft doch nicht einen Menschen sondern dessen Leistung / Lizenz. Ganz normale Dienstleistung also für die natürlich sowas nicht anfällt.
25.04.2014 - 08:34 Uhr
Zitat von DelTimbo:
Wie sieht es eigentlich mit Zöllen und Einfuhranmeldungen aus, wenn man Spieler einkauft bzw. verkauft. Ist das nur bei handelsüblicher Ware so, oder aber auch bei Fußballspielern?
Du kaufst keine Ware sondern eine Dienstleistung.
Wie sieht es eigentlich mit Zöllen und Einfuhranmeldungen aus, wenn man Spieler einkauft bzw. verkauft. Ist das nur bei handelsüblicher Ware so, oder aber auch bei Fußballspielern?
Du kaufst keine Ware sondern eine Dienstleistung.
25.04.2014 - 08:49 Uhr
Zitat von Leandro:
Zitat von DelTimbo:
Wie sieht es eigentlich mit Zöllen und Einfuhranmeldungen aus, wenn man Spieler einkauft bzw. verkauft. Ist das nur bei handelsüblicher Ware so, oder aber auch bei Fußballspielern?
Man kauft doch nicht einen Menschen sondern dessen Leistung / Lizenz. Ganz normale Dienstleistung also für die natürlich sowas nicht anfällt.
Nicht ganz vollständig dargestellt.
Zölle und Einfuhrabgaben bzw. Einfuhrumsatzsteuer entfällt nur auf Warenlieferungen.
Man muss also i.S.d. UStG als aller erstes zwischen
- Lieferungen (Warenbewegung von bpsw. Tomaten, Weckern, Autos, Maschinen, Klamotten etc pp) und
- sonstige Leistungen (Dienstleistungen i.S. von bspw. Autoreparatur, anwaltliche, steuerliche, wirtschaftliche Beratung etc pp)
unterscheiden.
Ein Transfergeld, welches an einen anderen Verein gezahlt wird ist nicht für die Leistung des Spielers, sondern für die sonstige Leistung des abgebenden Vereins.
Eine sonstige Leistung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) stellt also "Tun, Dulden und Unterlassen" dar. So kann man sich diese dann verdeutlichen.
Der abgebende Verein duldet demnach den Wechsel des Spielers zu einem anderen Verein - umgangssprachlich ausgedrückt.
Im UStG ist für die Bestimmung, ob und in welchem Land die beschriebene Leistung steuerpflichtig ist, also wer wo die Umsatzsteuer abzuführen hat, durch die Ortsbestimmung geregelt.
Bei der sonstigen Leistung im B2B (Business to Business) liegt der Ort der sonstigen Leistung beim Empfänger, wonach die Leistung im Empfängerland originär steuerpflichtig wäre.
Eine Steuerbefreiung liegt mE nicht vor, es sei denn, ich habe diese gerade nicht vor Augen.
Wenn der BVB also bspw. einen Spieler aus Spanien "kauft", kauft er dem Verein quasi die Rechte an dem Vertrag mit dem Spieler ab. Dies wäre mE eine sonstige Leistung, die in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig wäre. Der spanische Verein (!) hätte danach in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung (-Voranmeldung) abzugeben und die Umsatzsteuer (umgangssprachl: Mehrwertsteuer) von 19% abzuführen. Der BVB hingegen könnte diese in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer i.R. der eigenen Umsatzsteuererklärung von der vom BVB abzuführenden Umsatzsteuer (für z.B. vereinnahmte Umsatzsteuer aus Eintrittsgeldern, Spielerverkäufen, Merchandising etc.) abziehen.
Durch das sogenannte "Reverse-Charge-Verfahren" wird aber die Steuerpflicht in dem o.g. Beispiel vom Spanier auf den deutschen Verein (!) umgewälzt, wonach der BVB in dem Beispiel die Umsatzsteuer abzuführen hätte, aber im gleichen Moment den gleichen Betrag als Vorsteuer abziehen könnte. Es ist also ein Null-Summen-Spiel.
Zitat von DelTimbo:
Wie sieht es eigentlich mit Zöllen und Einfuhranmeldungen aus, wenn man Spieler einkauft bzw. verkauft. Ist das nur bei handelsüblicher Ware so, oder aber auch bei Fußballspielern?
Man kauft doch nicht einen Menschen sondern dessen Leistung / Lizenz. Ganz normale Dienstleistung also für die natürlich sowas nicht anfällt.
Nicht ganz vollständig dargestellt.
Zölle und Einfuhrabgaben bzw. Einfuhrumsatzsteuer entfällt nur auf Warenlieferungen.
Man muss also i.S.d. UStG als aller erstes zwischen
- Lieferungen (Warenbewegung von bpsw. Tomaten, Weckern, Autos, Maschinen, Klamotten etc pp) und
- sonstige Leistungen (Dienstleistungen i.S. von bspw. Autoreparatur, anwaltliche, steuerliche, wirtschaftliche Beratung etc pp)
unterscheiden.
Ein Transfergeld, welches an einen anderen Verein gezahlt wird ist nicht für die Leistung des Spielers, sondern für die sonstige Leistung des abgebenden Vereins.
Eine sonstige Leistung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) stellt also "Tun, Dulden und Unterlassen" dar. So kann man sich diese dann verdeutlichen.
Der abgebende Verein duldet demnach den Wechsel des Spielers zu einem anderen Verein - umgangssprachlich ausgedrückt.
Im UStG ist für die Bestimmung, ob und in welchem Land die beschriebene Leistung steuerpflichtig ist, also wer wo die Umsatzsteuer abzuführen hat, durch die Ortsbestimmung geregelt.
Bei der sonstigen Leistung im B2B (Business to Business) liegt der Ort der sonstigen Leistung beim Empfänger, wonach die Leistung im Empfängerland originär steuerpflichtig wäre.
Eine Steuerbefreiung liegt mE nicht vor, es sei denn, ich habe diese gerade nicht vor Augen.
Wenn der BVB also bspw. einen Spieler aus Spanien "kauft", kauft er dem Verein quasi die Rechte an dem Vertrag mit dem Spieler ab. Dies wäre mE eine sonstige Leistung, die in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig wäre. Der spanische Verein (!) hätte danach in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung (-Voranmeldung) abzugeben und die Umsatzsteuer (umgangssprachl: Mehrwertsteuer) von 19% abzuführen. Der BVB hingegen könnte diese in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer i.R. der eigenen Umsatzsteuererklärung von der vom BVB abzuführenden Umsatzsteuer (für z.B. vereinnahmte Umsatzsteuer aus Eintrittsgeldern, Spielerverkäufen, Merchandising etc.) abziehen.
Durch das sogenannte "Reverse-Charge-Verfahren" wird aber die Steuerpflicht in dem o.g. Beispiel vom Spanier auf den deutschen Verein (!) umgewälzt, wonach der BVB in dem Beispiel die Umsatzsteuer abzuführen hätte, aber im gleichen Moment den gleichen Betrag als Vorsteuer abziehen könnte. Es ist also ein Null-Summen-Spiel.
Dieser Beitrag wurde zuletzt von Salud am 25.04.2014 um 08:50 Uhr bearbeitet
25.04.2014 - 09:26 Uhr
Zitat von Salud:
Zitat von Leandro:
Zitat von DelTimbo:
Wie sieht es eigentlich mit Zöllen und Einfuhranmeldungen aus, wenn man Spieler einkauft bzw. verkauft. Ist das nur bei handelsüblicher Ware so, oder aber auch bei Fußballspielern?
Man kauft doch nicht einen Menschen sondern dessen Leistung / Lizenz. Ganz normale Dienstleistung also für die natürlich sowas nicht anfällt.
Nicht ganz vollständig dargestellt.
Zölle und Einfuhrabgaben bzw. Einfuhrumsatzsteuer entfällt nur auf Warenlieferungen.
Man muss also i.S.d. UStG als aller erstes zwischen
- Lieferungen (Warenbewegung von bpsw. Tomaten, Weckern, Autos, Maschinen, Klamotten etc pp) und
- sonstige Leistungen (Dienstleistungen i.S. von bspw. Autoreparatur, anwaltliche, steuerliche, wirtschaftliche Beratung etc pp)
unterscheiden.
Ein Transfergeld, welches an einen anderen Verein gezahlt wird ist nicht für die Leistung des Spielers, sondern für die sonstige Leistung des abgebenden Vereins.
Eine sonstige Leistung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) stellt also "Tun, Dulden und Unterlassen" dar. So kann man sich diese dann verdeutlichen.
Der abgebende Verein duldet demnach den Wechsel des Spielers zu einem anderen Verein - umgangssprachlich ausgedrückt.
Im UStG ist für die Bestimmung, ob und in welchem Land die beschriebene Leistung steuerpflichtig ist, also wer wo die Umsatzsteuer abzuführen hat, durch die Ortsbestimmung geregelt.
Bei der sonstigen Leistung im B2B (Business to Business) liegt der Ort der sonstigen Leistung beim Empfänger, wonach die Leistung im Empfängerland originär steuerpflichtig wäre.
Eine Steuerbefreiung liegt mE nicht vor, es sei denn, ich habe diese gerade nicht vor Augen.
Wenn der BVB also bspw. einen Spieler aus Spanien "kauft", kauft er dem Verein quasi die Rechte an dem Vertrag mit dem Spieler ab. Dies wäre mE eine sonstige Leistung, die in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig wäre. Der spanische Verein (!) hätte danach in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung (-Voranmeldung) abzugeben und die Umsatzsteuer (umgangssprachl: Mehrwertsteuer) von 19% abzuführen. Der BVB hingegen könnte diese in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer i.R. der eigenen Umsatzsteuererklärung von der vom BVB abzuführenden Umsatzsteuer (für z.B. vereinnahmte Umsatzsteuer aus Eintrittsgeldern, Spielerverkäufen, Merchandising etc.) abziehen.
Durch das sogenannte "Reverse-Charge-Verfahren" wird aber die Steuerpflicht in dem o.g. Beispiel vom Spanier auf den deutschen Verein (!) umgewälzt, wonach der BVB in dem Beispiel die Umsatzsteuer abzuführen hätte, aber im gleichen Moment den gleichen Betrag als Vorsteuer abziehen könnte. Es ist also ein Null-Summen-Spiel.
Aber es ging doch nicht um Steuerpflicht sondern um Einfuhrzölle?
Zitat von Leandro:
Zitat von DelTimbo:
Wie sieht es eigentlich mit Zöllen und Einfuhranmeldungen aus, wenn man Spieler einkauft bzw. verkauft. Ist das nur bei handelsüblicher Ware so, oder aber auch bei Fußballspielern?
Man kauft doch nicht einen Menschen sondern dessen Leistung / Lizenz. Ganz normale Dienstleistung also für die natürlich sowas nicht anfällt.
Nicht ganz vollständig dargestellt.
Zölle und Einfuhrabgaben bzw. Einfuhrumsatzsteuer entfällt nur auf Warenlieferungen.
Man muss also i.S.d. UStG als aller erstes zwischen
- Lieferungen (Warenbewegung von bpsw. Tomaten, Weckern, Autos, Maschinen, Klamotten etc pp) und
- sonstige Leistungen (Dienstleistungen i.S. von bspw. Autoreparatur, anwaltliche, steuerliche, wirtschaftliche Beratung etc pp)
unterscheiden.
Ein Transfergeld, welches an einen anderen Verein gezahlt wird ist nicht für die Leistung des Spielers, sondern für die sonstige Leistung des abgebenden Vereins.
Eine sonstige Leistung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) stellt also "Tun, Dulden und Unterlassen" dar. So kann man sich diese dann verdeutlichen.
Der abgebende Verein duldet demnach den Wechsel des Spielers zu einem anderen Verein - umgangssprachlich ausgedrückt.
Im UStG ist für die Bestimmung, ob und in welchem Land die beschriebene Leistung steuerpflichtig ist, also wer wo die Umsatzsteuer abzuführen hat, durch die Ortsbestimmung geregelt.
Bei der sonstigen Leistung im B2B (Business to Business) liegt der Ort der sonstigen Leistung beim Empfänger, wonach die Leistung im Empfängerland originär steuerpflichtig wäre.
Eine Steuerbefreiung liegt mE nicht vor, es sei denn, ich habe diese gerade nicht vor Augen.
Wenn der BVB also bspw. einen Spieler aus Spanien "kauft", kauft er dem Verein quasi die Rechte an dem Vertrag mit dem Spieler ab. Dies wäre mE eine sonstige Leistung, die in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig wäre. Der spanische Verein (!) hätte danach in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung (-Voranmeldung) abzugeben und die Umsatzsteuer (umgangssprachl: Mehrwertsteuer) von 19% abzuführen. Der BVB hingegen könnte diese in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer i.R. der eigenen Umsatzsteuererklärung von der vom BVB abzuführenden Umsatzsteuer (für z.B. vereinnahmte Umsatzsteuer aus Eintrittsgeldern, Spielerverkäufen, Merchandising etc.) abziehen.
Durch das sogenannte "Reverse-Charge-Verfahren" wird aber die Steuerpflicht in dem o.g. Beispiel vom Spanier auf den deutschen Verein (!) umgewälzt, wonach der BVB in dem Beispiel die Umsatzsteuer abzuführen hätte, aber im gleichen Moment den gleichen Betrag als Vorsteuer abziehen könnte. Es ist also ein Null-Summen-Spiel.
Aber es ging doch nicht um Steuerpflicht sondern um Einfuhrzölle?
25.04.2014 - 09:39 Uhr
Zitat von Leandro:
Zitat von Salud:
Zitat von Leandro:
Zitat von DelTimbo:
Wie sieht es eigentlich mit Zöllen und Einfuhranmeldungen aus, wenn man Spieler einkauft bzw. verkauft. Ist das nur bei handelsüblicher Ware so, oder aber auch bei Fußballspielern?
Man kauft doch nicht einen Menschen sondern dessen Leistung / Lizenz. Ganz normale Dienstleistung also für die natürlich sowas nicht anfällt.
Nicht ganz vollständig dargestellt.
Zölle und Einfuhrabgaben bzw. Einfuhrumsatzsteuer entfällt nur auf Warenlieferungen.
Man muss also i.S.d. UStG als aller erstes zwischen
- Lieferungen (Warenbewegung von bpsw. Tomaten, Weckern, Autos, Maschinen, Klamotten etc pp) und
- sonstige Leistungen (Dienstleistungen i.S. von bspw. Autoreparatur, anwaltliche, steuerliche, wirtschaftliche Beratung etc pp)
unterscheiden.
Ein Transfergeld, welches an einen anderen Verein gezahlt wird ist nicht für die Leistung des Spielers, sondern für die sonstige Leistung des abgebenden Vereins.
Eine sonstige Leistung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) stellt also "Tun, Dulden und Unterlassen" dar. So kann man sich diese dann verdeutlichen.
Der abgebende Verein duldet demnach den Wechsel des Spielers zu einem anderen Verein - umgangssprachlich ausgedrückt.
Im UStG ist für die Bestimmung, ob und in welchem Land die beschriebene Leistung steuerpflichtig ist, also wer wo die Umsatzsteuer abzuführen hat, durch die Ortsbestimmung geregelt.
Bei der sonstigen Leistung im B2B (Business to Business) liegt der Ort der sonstigen Leistung beim Empfänger, wonach die Leistung im Empfängerland originär steuerpflichtig wäre.
Eine Steuerbefreiung liegt mE nicht vor, es sei denn, ich habe diese gerade nicht vor Augen.
Wenn der BVB also bspw. einen Spieler aus Spanien "kauft", kauft er dem Verein quasi die Rechte an dem Vertrag mit dem Spieler ab. Dies wäre mE eine sonstige Leistung, die in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig wäre. Der spanische Verein (!) hätte danach in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung (-Voranmeldung) abzugeben und die Umsatzsteuer (umgangssprachl: Mehrwertsteuer) von 19% abzuführen. Der BVB hingegen könnte diese in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer i.R. der eigenen Umsatzsteuererklärung von der vom BVB abzuführenden Umsatzsteuer (für z.B. vereinnahmte Umsatzsteuer aus Eintrittsgeldern, Spielerverkäufen, Merchandising etc.) abziehen.
Durch das sogenannte "Reverse-Charge-Verfahren" wird aber die Steuerpflicht in dem o.g. Beispiel vom Spanier auf den deutschen Verein (!) umgewälzt, wonach der BVB in dem Beispiel die Umsatzsteuer abzuführen hätte, aber im gleichen Moment den gleichen Betrag als Vorsteuer abziehen könnte. Es ist also ein Null-Summen-Spiel.
Aber es ging doch nicht um Steuerpflicht sondern um Einfuhrzölle?
Ich hatte es so verstanden, dass es darum ging, welche Abgaben anzumelden bzw. zu zahlen sind, wenn ein Spieler von einem ausländischen Verein verpflichtet wird.
Daneben gibt es nicht nur Zölle, sondern eben auch Einfuhr-Umsatzsteuer, die ja doch mit dem UStG was zu tun hat.
Wollte Dich in Deiner Kompetenz auch gar nicht angreifen, sondern lediglich erläutern.
Zitat von Salud:
Zitat von Leandro:
Zitat von DelTimbo:
Wie sieht es eigentlich mit Zöllen und Einfuhranmeldungen aus, wenn man Spieler einkauft bzw. verkauft. Ist das nur bei handelsüblicher Ware so, oder aber auch bei Fußballspielern?
Man kauft doch nicht einen Menschen sondern dessen Leistung / Lizenz. Ganz normale Dienstleistung also für die natürlich sowas nicht anfällt.
Nicht ganz vollständig dargestellt.
Zölle und Einfuhrabgaben bzw. Einfuhrumsatzsteuer entfällt nur auf Warenlieferungen.
Man muss also i.S.d. UStG als aller erstes zwischen
- Lieferungen (Warenbewegung von bpsw. Tomaten, Weckern, Autos, Maschinen, Klamotten etc pp) und
- sonstige Leistungen (Dienstleistungen i.S. von bspw. Autoreparatur, anwaltliche, steuerliche, wirtschaftliche Beratung etc pp)
unterscheiden.
Ein Transfergeld, welches an einen anderen Verein gezahlt wird ist nicht für die Leistung des Spielers, sondern für die sonstige Leistung des abgebenden Vereins.
Eine sonstige Leistung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) stellt also "Tun, Dulden und Unterlassen" dar. So kann man sich diese dann verdeutlichen.
Der abgebende Verein duldet demnach den Wechsel des Spielers zu einem anderen Verein - umgangssprachlich ausgedrückt.
Im UStG ist für die Bestimmung, ob und in welchem Land die beschriebene Leistung steuerpflichtig ist, also wer wo die Umsatzsteuer abzuführen hat, durch die Ortsbestimmung geregelt.
Bei der sonstigen Leistung im B2B (Business to Business) liegt der Ort der sonstigen Leistung beim Empfänger, wonach die Leistung im Empfängerland originär steuerpflichtig wäre.
Eine Steuerbefreiung liegt mE nicht vor, es sei denn, ich habe diese gerade nicht vor Augen.
Wenn der BVB also bspw. einen Spieler aus Spanien "kauft", kauft er dem Verein quasi die Rechte an dem Vertrag mit dem Spieler ab. Dies wäre mE eine sonstige Leistung, die in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig wäre. Der spanische Verein (!) hätte danach in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung (-Voranmeldung) abzugeben und die Umsatzsteuer (umgangssprachl: Mehrwertsteuer) von 19% abzuführen. Der BVB hingegen könnte diese in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer i.R. der eigenen Umsatzsteuererklärung von der vom BVB abzuführenden Umsatzsteuer (für z.B. vereinnahmte Umsatzsteuer aus Eintrittsgeldern, Spielerverkäufen, Merchandising etc.) abziehen.
Durch das sogenannte "Reverse-Charge-Verfahren" wird aber die Steuerpflicht in dem o.g. Beispiel vom Spanier auf den deutschen Verein (!) umgewälzt, wonach der BVB in dem Beispiel die Umsatzsteuer abzuführen hätte, aber im gleichen Moment den gleichen Betrag als Vorsteuer abziehen könnte. Es ist also ein Null-Summen-Spiel.
Aber es ging doch nicht um Steuerpflicht sondern um Einfuhrzölle?
Ich hatte es so verstanden, dass es darum ging, welche Abgaben anzumelden bzw. zu zahlen sind, wenn ein Spieler von einem ausländischen Verein verpflichtet wird.
Daneben gibt es nicht nur Zölle, sondern eben auch Einfuhr-Umsatzsteuer, die ja doch mit dem UStG was zu tun hat.
Wollte Dich in Deiner Kompetenz auch gar nicht angreifen, sondern lediglich erläutern.
25.04.2014 - 09:55 Uhr
Zitat von Salud:
Zitat von Leandro:
Zitat von Salud:
Zitat von Leandro:
Zitat von DelTimbo:
Wie sieht es eigentlich mit Zöllen und Einfuhranmeldungen aus, wenn man Spieler einkauft bzw. verkauft. Ist das nur bei handelsüblicher Ware so, oder aber auch bei Fußballspielern?
Man kauft doch nicht einen Menschen sondern dessen Leistung / Lizenz. Ganz normale Dienstleistung also für die natürlich sowas nicht anfällt.
Nicht ganz vollständig dargestellt.
Zölle und Einfuhrabgaben bzw. Einfuhrumsatzsteuer entfällt nur auf Warenlieferungen.
Man muss also i.S.d. UStG als aller erstes zwischen
- Lieferungen (Warenbewegung von bpsw. Tomaten, Weckern, Autos, Maschinen, Klamotten etc pp) und
- sonstige Leistungen (Dienstleistungen i.S. von bspw. Autoreparatur, anwaltliche, steuerliche, wirtschaftliche Beratung etc pp)
unterscheiden.
Ein Transfergeld, welches an einen anderen Verein gezahlt wird ist nicht für die Leistung des Spielers, sondern für die sonstige Leistung des abgebenden Vereins.
Eine sonstige Leistung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) stellt also "Tun, Dulden und Unterlassen" dar. So kann man sich diese dann verdeutlichen.
Der abgebende Verein duldet demnach den Wechsel des Spielers zu einem anderen Verein - umgangssprachlich ausgedrückt.
Im UStG ist für die Bestimmung, ob und in welchem Land die beschriebene Leistung steuerpflichtig ist, also wer wo die Umsatzsteuer abzuführen hat, durch die Ortsbestimmung geregelt.
Bei der sonstigen Leistung im B2B (Business to Business) liegt der Ort der sonstigen Leistung beim Empfänger, wonach die Leistung im Empfängerland originär steuerpflichtig wäre.
Eine Steuerbefreiung liegt mE nicht vor, es sei denn, ich habe diese gerade nicht vor Augen.
Wenn der BVB also bspw. einen Spieler aus Spanien "kauft", kauft er dem Verein quasi die Rechte an dem Vertrag mit dem Spieler ab. Dies wäre mE eine sonstige Leistung, die in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig wäre. Der spanische Verein (!) hätte danach in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung (-Voranmeldung) abzugeben und die Umsatzsteuer (umgangssprachl: Mehrwertsteuer) von 19% abzuführen. Der BVB hingegen könnte diese in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer i.R. der eigenen Umsatzsteuererklärung von der vom BVB abzuführenden Umsatzsteuer (für z.B. vereinnahmte Umsatzsteuer aus Eintrittsgeldern, Spielerverkäufen, Merchandising etc.) abziehen.
Durch das sogenannte "Reverse-Charge-Verfahren" wird aber die Steuerpflicht in dem o.g. Beispiel vom Spanier auf den deutschen Verein (!) umgewälzt, wonach der BVB in dem Beispiel die Umsatzsteuer abzuführen hätte, aber im gleichen Moment den gleichen Betrag als Vorsteuer abziehen könnte. Es ist also ein Null-Summen-Spiel.
Aber es ging doch nicht um Steuerpflicht sondern um Einfuhrzölle?
Ich hatte es so verstanden, dass es darum ging, welche Abgaben anzumelden bzw. zu zahlen sind, wenn ein Spieler von einem ausländischen Verein verpflichtet wird.
Daneben gibt es nicht nur Zölle, sondern eben auch Einfuhr-Umsatzsteuer, die ja doch mit dem UStG was zu tun hat.
Wollte Dich in Deiner Kompetenz auch gar nicht angreifen, sondern lediglich erläutern.
Haha, keine Sorge, habe mich nicht angegriffen gefühlt. Fand die Ausführung auch super, da ich auf dem Feld auch nur gefährliches Halbwissen befinde. War nur grade etwas verwirrt, ob ich die Frage vielleicht falsch verstanden hatte ;)
Zitat von Leandro:
Zitat von Salud:
Zitat von Leandro:
Zitat von DelTimbo:
Wie sieht es eigentlich mit Zöllen und Einfuhranmeldungen aus, wenn man Spieler einkauft bzw. verkauft. Ist das nur bei handelsüblicher Ware so, oder aber auch bei Fußballspielern?
Man kauft doch nicht einen Menschen sondern dessen Leistung / Lizenz. Ganz normale Dienstleistung also für die natürlich sowas nicht anfällt.
Nicht ganz vollständig dargestellt.
Zölle und Einfuhrabgaben bzw. Einfuhrumsatzsteuer entfällt nur auf Warenlieferungen.
Man muss also i.S.d. UStG als aller erstes zwischen
- Lieferungen (Warenbewegung von bpsw. Tomaten, Weckern, Autos, Maschinen, Klamotten etc pp) und
- sonstige Leistungen (Dienstleistungen i.S. von bspw. Autoreparatur, anwaltliche, steuerliche, wirtschaftliche Beratung etc pp)
unterscheiden.
Ein Transfergeld, welches an einen anderen Verein gezahlt wird ist nicht für die Leistung des Spielers, sondern für die sonstige Leistung des abgebenden Vereins.
Eine sonstige Leistung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) stellt also "Tun, Dulden und Unterlassen" dar. So kann man sich diese dann verdeutlichen.
Der abgebende Verein duldet demnach den Wechsel des Spielers zu einem anderen Verein - umgangssprachlich ausgedrückt.
Im UStG ist für die Bestimmung, ob und in welchem Land die beschriebene Leistung steuerpflichtig ist, also wer wo die Umsatzsteuer abzuführen hat, durch die Ortsbestimmung geregelt.
Bei der sonstigen Leistung im B2B (Business to Business) liegt der Ort der sonstigen Leistung beim Empfänger, wonach die Leistung im Empfängerland originär steuerpflichtig wäre.
Eine Steuerbefreiung liegt mE nicht vor, es sei denn, ich habe diese gerade nicht vor Augen.
Wenn der BVB also bspw. einen Spieler aus Spanien "kauft", kauft er dem Verein quasi die Rechte an dem Vertrag mit dem Spieler ab. Dies wäre mE eine sonstige Leistung, die in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig wäre. Der spanische Verein (!) hätte danach in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung (-Voranmeldung) abzugeben und die Umsatzsteuer (umgangssprachl: Mehrwertsteuer) von 19% abzuführen. Der BVB hingegen könnte diese in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer i.R. der eigenen Umsatzsteuererklärung von der vom BVB abzuführenden Umsatzsteuer (für z.B. vereinnahmte Umsatzsteuer aus Eintrittsgeldern, Spielerverkäufen, Merchandising etc.) abziehen.
Durch das sogenannte "Reverse-Charge-Verfahren" wird aber die Steuerpflicht in dem o.g. Beispiel vom Spanier auf den deutschen Verein (!) umgewälzt, wonach der BVB in dem Beispiel die Umsatzsteuer abzuführen hätte, aber im gleichen Moment den gleichen Betrag als Vorsteuer abziehen könnte. Es ist also ein Null-Summen-Spiel.
Aber es ging doch nicht um Steuerpflicht sondern um Einfuhrzölle?
Ich hatte es so verstanden, dass es darum ging, welche Abgaben anzumelden bzw. zu zahlen sind, wenn ein Spieler von einem ausländischen Verein verpflichtet wird.
Daneben gibt es nicht nur Zölle, sondern eben auch Einfuhr-Umsatzsteuer, die ja doch mit dem UStG was zu tun hat.
Wollte Dich in Deiner Kompetenz auch gar nicht angreifen, sondern lediglich erläutern.
Haha, keine Sorge, habe mich nicht angegriffen gefühlt. Fand die Ausführung auch super, da ich auf dem Feld auch nur gefährliches Halbwissen befinde. War nur grade etwas verwirrt, ob ich die Frage vielleicht falsch verstanden hatte ;)
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